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schließlich der fingierten Normalsteuersätze (S 38 des Kom-
munalabgabengesetzes, S 74 des Einkommensteuergesetzes), SO
ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei
Dritteilen vom Kreise zu erstatten.
Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn entweder
der Bedarf an direkten Gemeindesteuern einschließlich der in
Geld zu veranschlagenden Naturaldienste mehr als das Ein-
und einhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu legenden
Veranlagungssols an Einkommensteuer (einschließlich der
fingierten Normalsteuersätze) und ZRealsteuern betrug, oder
wenn diese Belastungsgrenze durch die geforderte Leistung
überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der Öffentlichen
Volksschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von
den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten
baren Abgaben dem Gemeindesteuerbedarf binzuzurechnen.
Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vor-
stehenden Vorschrift geleisteten Ausgaben vom Staate zu
erstatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen
über die zu erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung
im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist
der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwaltungsgericht.
A.A.zu827 P.G. I. Will eine Gemeinde wegen der ihr in einem Etatsjahre er-
wachsenen Kosten einen Erstattungsanspruch auf Grund dieser Vorschrift
erheben, so hat alsbald nach Ablauf dieses Etatsjahres der Gemeindevorstand
eine Nachweisung an den Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen,
aus welcher sich ergibt:
1. die Einwohnerzahl, berechnet nach der letzten Volkszählung ;
2. die Art und Höhe der hierhergehörigen Kosten ; dabei ist streng darauf
zu achten, daß nur die nach 88 26 und 27 des Gesetzes den Gemeinden
zur Last fallenden Kosten Aufnahme finden, nicht aber die aus $ 29
ihnen erwachsenden oder solche Kosten, welche anderen Trägern recht-
lich obliegen:
3. die in der Gemeinde umlagefähigen Sollbeträge an Einkommensteuer,
einschließlich der fingierten Normalsteuersätze, sowie an Grund-, Ge-
bäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer ; u
4. das etatsmäßige direkte Gemeindesteuersoll — d. h. der ziffermäßige
Betrag der Zuschläge zur Einkommen-, Grund-, Gebäude-, Gewerbe-
und Betriebssteuer bezw. der veranlagten besonderen direkten Gemeinde-
steuern ;
d. die Art, der Umfang und der Geldwert der Naturaldienste, welche
etatsmäßig oder nach den Gemeindebeschlüssen zu leisten waren;
6. falls die Schulabgaben nicht bereits in den allgemeinen (jemeindeab-
gaben enthalten, sondern als Sozietätslasten erhoben worden sind, die
Höhe der etatsmäßigen Schulabgaben. \
Die Angabe zu 2 ist durch die betreffenden Rechnungsbeläge, die An-
gaben zu 3—6 durch den Gemeindehaushalisetat bezw. Schulhaushaltsetat
des Jahres, in welchem die Kosten entstanden sind, sowie durch eine Be-
scheinigung des Gemeindevorstandes, daß die Anforderung an Gemeinde-
steuern, Naturaldiensten und gegebenenfalls Schulabgaben in der angegebenen
Höhe bezw. Bewertung für das genannte Jahr tatsächlich erfolgt ist, zu
belegen.