Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Gemeinden sollten dazu angehalten werden können, die betreffenden 
Einrichtungen schon zu seuchenfreien Zeiten zu treffen; damit 
wurde bezweckt, daß die Einrichtungen von langer Hand vorbereitet, 
und die Kosten auf einen größeren Zeitraum verteilt werden könnten, 
Leider ıst bei der Beratung im Landtage dieser Zusatz gefallen. 
S 23 Br.G., welches diesen Zusatz aus dem preußischen Entwurf 
herübergenommen hat, zeichnet sich infolgedessen vor & 29 P.G. aus. 
2. Anordnung zur Beschaffung von Einrichtungen 
semäß 8 29. 
S 30 P.G. Die Anordnung zur Beschaffung der in S 29 bezeich- 
neten Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde. 
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die 
Beschwerde und zwar bei Landgemeinden an den Kreisaus- 
schuß, in den Hohenzollernschen Landen an den Amtsaus- 
schuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit 
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz 
an den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Be- 
hauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der 
Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der 
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen 
die Entscheidung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen 
Landen gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, steht 
den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner- 
halb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf 
diese Klage findet die Vorschrift des S 127 Abs. 3 des Gesetzes 
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ent- 
sprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den Kosten 
teilzunehmen hat, steht die Beschwerde bezw. Klage auch der 
Provinzialverwaltung zu. 
A.A. zu $ 30 P.G. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben heizeiten dafür 
Sorge zu tragen, daß der Bedarf an Unterkunftsräumen, Arzten, Pflege- 
personal, Arznei-, Desinfektions- und Beförderungsmitteln für Kranke und 
Verstorbene durch freiwillige Beschaffung seitens der Kommunalverbände, 
namentlich der Kreise, sichergestellt wird. 
In größeren Ortschaften ist auf die Errichtung von öffentlichen Desin- 
fektionsanstalten, in welchen die Anwendung von Wasserdampf als Des- 
infektionsmittel erfolgen kann, hinzuwirken, sofern solche Anstalten nicht 
bereits in genügender Anzahl vorhanden sind. 
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist ebenfalls 
rechtzeitig vorzubereiten. 
Wird ein Einverständnis mit dem Kreise oder mit der Gemeinde nicht er- 
zielt, so hat die Aufsichtsbehörde die Anordnung gemäß $ 30 auf das Maß 
des unbedingt Erforderlichen zu beschränken und dabei in ihrer 
Anforderung nicht weiter zu gehen, als nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen 
die Gemeinde vermöge ihrer Finanzkraft zu leisten vermag. 
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