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Gemeinden sollten dazu angehalten werden können, die betreffenden
Einrichtungen schon zu seuchenfreien Zeiten zu treffen; damit
wurde bezweckt, daß die Einrichtungen von langer Hand vorbereitet,
und die Kosten auf einen größeren Zeitraum verteilt werden könnten,
Leider ıst bei der Beratung im Landtage dieser Zusatz gefallen.
S 23 Br.G., welches diesen Zusatz aus dem preußischen Entwurf
herübergenommen hat, zeichnet sich infolgedessen vor & 29 P.G. aus.
2. Anordnung zur Beschaffung von Einrichtungen
semäß 8 29.
S 30 P.G. Die Anordnung zur Beschaffung der in S 29 bezeich-
neten Einrichtungen erläßt die Kommunalaufsichtsbehörde.
Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die
Beschwerde und zwar bei Landgemeinden an den Kreisaus-
schuß, in den Hohenzollernschen Landen an den Amtsaus-
schuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß und mit
Ausnahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz
an den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Be-
hauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der
Anordnung gestützt, so ist auch über die Höhe der von der
Gemeinde zu gewährenden Leistung zu beschließen. Gegen
die Entscheidung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen
Landen gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, steht
den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner-
halb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf
diese Klage findet die Vorschrift des S 127 Abs. 3 des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 ent-
sprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den Kosten
teilzunehmen hat, steht die Beschwerde bezw. Klage auch der
Provinzialverwaltung zu.
A.A. zu $ 30 P.G. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben heizeiten dafür
Sorge zu tragen, daß der Bedarf an Unterkunftsräumen, Arzten, Pflege-
personal, Arznei-, Desinfektions- und Beförderungsmitteln für Kranke und
Verstorbene durch freiwillige Beschaffung seitens der Kommunalverbände,
namentlich der Kreise, sichergestellt wird.
In größeren Ortschaften ist auf die Errichtung von öffentlichen Desin-
fektionsanstalten, in welchen die Anwendung von Wasserdampf als Des-
infektionsmittel erfolgen kann, hinzuwirken, sofern solche Anstalten nicht
bereits in genügender Anzahl vorhanden sind.
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist ebenfalls
rechtzeitig vorzubereiten.
Wird ein Einverständnis mit dem Kreise oder mit der Gemeinde nicht er-
zielt, so hat die Aufsichtsbehörde die Anordnung gemäß $ 30 auf das Maß
des unbedingt Erforderlichen zu beschränken und dabei in ihrer
Anforderung nicht weiter zu gehen, als nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen
die Gemeinde vermöge ihrer Finanzkraft zu leisten vermag.
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