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prüfen, sondern unter Umständen auch aus bereiten Beständen ein
eintretendes Bedürfnis decken kann. Häufig genug sind aus früheren
Epidemien an irgend einer Stelle des Landes transportable Baracken,
Desinfektionsapparate und ähnliche Einrichtungen vorhanden, welche
der Minister geeignetenfalls an den Ort des Bedarfes senden und da-
durch die Höhe der Kosten erheblich herunterdrücken kann.
4. Verfahren und Kostentragung bei Gefahr im Verzuge.
$ 32 P.G. Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal-
aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die
Anordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren
nach S 30 eingeleitet oder zum Abschluß gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat,
sofern die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde auf-
gehoben wird.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur
Deckung der Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des
$ 31 Platz.
A. A. zu$ 3 P.G. Von der Befugnis zur sofortigen Durchführung einer An-
ordnung, welcher eine Gemeinde auch nach erneuter, angemessen befristeter
Anhörung Folge zu leisten sich weigert, ist nur dann Gebrauch zu machen,
wenn von der Unterlassung eine unmittelbare dringende Gefahr für das
öffentliche Wohl zu besorgen ist.
Auch in solchen Fällen ist, wenn tunlich, vorgängig an mich zu be-
richten. Ist dies nach Lage der Verhältnisse nicht angängig, so ist mir
jedesmal sofort unter Darlegung des Sachverhaltes Anzeige zu erstatten.
$ 32 P.G. trifft Vorsorge für diejenigen Fälle, wo eine Gemeinde
den Versuch macht, die Durchführung einer Anordnung in gefährlicher
Weise zu verschleppen. Handelt es sich um eine große Epidemie,
bei welcher für eine Anzahl von Kranken unbedingt sofort eine an-
gemessene Unterkunft geschaffen werden muß, so ist Gefahr im Ver-
zuge, und es ist unmöglich, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
abzuwarten, bevor die bezügliche Anordnung zur Durchführung ge-
langt. In soichen Fällen soll die Kommunalaufsichtsbehörde berechtigt
sein, die Anordnung zur Durchführung zu bringen, bevor das Be-
schwerdeverfahren beendigt ist, jedoch soll vorher die Kommunal-
behörde gehört werden.
In Abs. 2 von $ 32 wird bestimmt, daß hierdurch das Beschwerde-
verfahren zwar nicht abgewartet, aber auch. nicht in seinem Gange
gehindert werden soll. Fällt die Entscheidung dahin, daß die Ge-
meinde zur Durchführung der Einrichtung verpflichtet und imstande
ist, so hat sie die Kosten zu tragen, bezw. es tritt die durch $ 31
ermöglichte Drittelung der Kosten ein. Stellt sich dagegen heraus,
daß die Entscheidung der Beschwerde zu Gunsten der Gemeinde aus-
fällt, so fallen die Kosten ausschließlich dem Staate zur Last.