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Die Kosten landespolizeilicher Schutzmaßregeln hat die Staatskasse,
diejenigen der ortspolizeilichen die Gemeinde zu tragen.
Als landespolizeilich sind namentlich diejenigen zu be-
trachten, welche entstehen durch Errichtung und Unterhaltung von
Quarantäneanstalten, durch Ausbildung von Sachverständigen und Aus-
führung der zur Feststellung der ersten Fälle von Krankheiten er-
forderlichen bakteriologischen Untersuchungen.
Ortspolizeilich sind dagegen die Kosten, welche entstehen
durch Schutzmaßregeln, welche zur Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten an Ort und Stelle notwendig sind.
In Braunschweig ist die Unterscheidung landes- und orts-
polizeilicher Kosten ähnlich wie in Preußen. Das Nähere darüber
enthält $ 20 Abs. 4 Br.G.
IV. Pflieht der Bundesstaaten zu gegenseitiger
Unterstützung.
$ 38 R.G. Die Behörden der Bundestaaten sind verpflichtet, sich
bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gegenseitig zu
unterstützen.
Durch $ 38 R.G. werden die Behörden der Bundesstaaten ver-
pflichtet, sich bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gegen-
seitig zu unterstützen. Es darf von dem bundesfreundlichen Verhalten
der einzelnen Staaten erwartet werden, daß ein Hinweis auf diesen
Paragraphen kaum jemals notwendig sein wird. Es kann keinem
Zweifel unterliegen, daß bei einer jeden Epidemie, welche sich über
mehrere Bundesstaaten erstreckt, und zwar nicht nur bei Epidemien
einer gemeingefährlichen Krankheit, sondern z. B. auch bei Genick-
starre, Diphtherie, Typhus usw., ohne ein Zusammenarbeiten der Be-
hörden der aneinander grenzenden Gemeinden und Bezirke benachbarter
Bundesstaaten eine wirksame Bekämpfung der Seuche nicht durch-
führbar ist.
Eine solche Unterstützung wird dadurch anzubahnen sein, daß die
Kreisärzte der aneinander stoßenden Kreise verschiedener Bundes-
staaten sich gegenseitig über die in ihren Kreisen gemeldeten Erkran-
kungen und Todesfälle an übertragbaren Krankheiten fortlaufend unter-
richten, und daß die Landräte im Falle des Auftretens einer übertrag-
baren Krankheit an den Grenzen ihrer Kreise sich über die zu treffenden
Maßregeln miteinander ins Benehmen setzen. Bei größerer Ausdehnung
einer Epidemie werden die oberen Verwaltungsbehörden der aneın-
ander stoßenden Bezirke verschiedener Bundesstaaten in gleicher Weise
vorzugehen haben.