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lässig. In solchen Ausnahmefällen ist der Kranke in einem besonderen
Wagen, der alsbald nach der Benutzung zu desinfizieren ist, zu befördern.
Das bei ihm beschäftigt gewesene Personal ist anzuhalten, vor ausgeführter
Desinfektion (Anlage 8) den Verkehr mit anderen Personen nach Möglichkeit
zu vermeiden.
Ergibt sich bei einem Reisenden während der Eisenbahnfahrt Cholera-
verdacht, so ist er, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von
der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern ; jedoch ist,
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der
Krankheit durch einen Arzt herbeizuführen. Der Abteil, in welchem der
Kranke untergebracht war, und die damit in Zusammenhang stehenden Ab-
teile sind zu räumen. Der Wagen ist, falls der Choleraverdacht sich be-
stätigt, sobald wie möglich außer Betrieb zu setzen und zu desinfizieren.
Im einzelnen gelten beim Auftreten der Cholera die in der Anlage 10 ent-
haltenen Bestimmungen.“
P.A. „Der Zeitpunkt, von welchem ab bei drohender Choleragefahr die Grund-
sätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehr beim Auftreten der Cholera
(Anlage 10 der Anweisung) in Anwendung zu bringen sind, bleibt besonderer
Bestimmung vorbehalten.“
(Anlage 10 s. den Anhang.)
3. Fleckfieber (8 34) [gleichlautend wie Cholera $ 39 Abs. 2 bis 4].
P. A. dazu gleichlautend wie bei Aussatz.
(Anlage 4 lautet ähnlich wie Anlage 10 bei Cholera.)
4. Pest (833 Abs. 2): „Inwieweit die polizeilich angeoräneten Verkehrsbeschrän-
kungen und Desinfektionsmaßnahmen auf Personen, welche während der
Beförderung als krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig befunden
werden, Anwendung finden, ist in den beigefügten Grundsätzen für Maß-
nahmen im Eisenbahnverkehre zu Pestzeiten (Anlage 9) bestimmt. Die
dabei in Betracht kommenden Rechte und Pflichten der Polizeibehörden
sind unter Ziff. 3, 7, 8, 10 dieser Anlage festgesetzt.“
P.A. „Der Zeitpunkt, von welchem ab bei drohender Pestgefahr die „Grund-
sätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehr zu Pestzeiten‘“ (Anlage 9 der
Anweisung) in Anwendung zu bringen sind, bleibt besonderer Bestimmung
vorbehalten.“
(Anlage 9 stimmt ziemlich genau mit Anlage 10 bei Cholera überein.)
5. Pocken ($ 32) [gleichlautend wie bei Cholera $ 39 Abs. 2 bis 4].
(Anlage 3 lautet ähnlich wie Anlage 10 bei Cholera.)
A. A. zu88P.G. 3. II 6bis8 „Zur Beförderung von Personen, welche nach
den Bestimmungen des Gesetzes abgesondert werden können, sollen dem
öffentlichen Verkehre dienende Beförderungsmittel (Droschken , Straßen-
oder Eisenbahnwagen u. dgl.) in der Regel nicht benutzt werden.
Soll dennoch ein derartiger Kranker oder Krankheitsverdächtiger aus-
nahmsweise mit der Eisenbahn befördert werden, so darf dies von der
Polizeibehörde nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Person
ein zuverlässiger Begleiter beigegeben wird. Auch hat die Polizeibehörde
den Transport dem Bahnhofsvorstand der Abfahrts- sowie demjenigen der
Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und Stunde
der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen. Der Bahnhofsvorstand der Ab-
gangsstation hat dem Zugführer und dem Schaffner des Wagenabteils, in
welchem die Person befördert werden soll, in einer für dieselbe schonenden
Form von der Art der Erkrankung Kenntnis zu geben.
Das betreffende Wagenabteil und der Abort sind alsbald vorschriftsmäßig
zu desinfizieren.*