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Bestimmung ist in den Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung
der einzelnen Krankheiten gegeben. Bezüglich des Aussatzes ist
bestimmt, daß die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten alljährlich
zum 15. Februar eine Mitteilung an das Gesundheitsamt zu richten
haben. Bezüglich der OÖholera, des Fleckfiebers, der Pest und
der Pocken ist vorgeschrieben, daß einmal täglich Übersichten über die
weiteren Erkrankungen und Todesfälle unter Benennung der Ortschaften
und Bezirke, und sodann wöchentlich eine Nachweisung über die in
der vergangenen Woche bis Sonnabend einschließlich in den einzelnen
Ortschaften gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle nach Maßgabe
des beigefügten Formulars an das Gesundheitsamt mitzuteilen ist.
Auch hierzu hat der preußische Medizinalminister bestimmt, daß diese
Übersichten und Nachweisungen von den Regierungspräsidenten gleich-
zeitig an ihn und das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzuteilen sind.
Um das Kaiserliche Gesundheitsamt auch über den Gang der
übrigen übertragbaren Krankheiten regelmäßig unterrichtet zu halten,
hat der preußische Medizinalminister in den Ausführungsbestimmungen
zu $ 6 P.G. in Ziff. 10 Abs. 2 bestimmt, daß die Regierungspräsidenten
eine Abschrift der Wochennachweisungen über die in den Regierungs-
bezirken vorgekommenen Erkrankungen und Todesfälle dem Kaiser-
lichen Gesundheitsamt zu übersenden haben.
IA. Der Reichsgesundheitsrat,
S 43 R.G. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte
wird ein Reichsgesundheitsrat gebildet. Die Geschäftsordnung
wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats
festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt.
Der Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der
Erfüllung der diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unter-
stützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen
Rat zu erteilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit
den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden
unmittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden,
welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden
Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen.
Durch $ 43 R.G. ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt in Gestalt
des Reichsgesundheitsrats eine Behörde beigeordnet worden, um die
Reichsverwaltung in den Stand zu setzen, den auf dem Gebiete der
Medizinal- und Veterinärpolizei ihr obliegenden Aufgaben gerecht zu
werden,
Wie die Begründung ausführt, soll diese Behörde aus hervor-