Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bestimmung ist in den Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung 
der einzelnen Krankheiten gegeben. Bezüglich des Aussatzes ist 
bestimmt, daß die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten alljährlich 
zum 15. Februar eine Mitteilung an das Gesundheitsamt zu richten 
haben. Bezüglich der OÖholera, des Fleckfiebers, der Pest und 
der Pocken ist vorgeschrieben, daß einmal täglich Übersichten über die 
weiteren Erkrankungen und Todesfälle unter Benennung der Ortschaften 
und Bezirke, und sodann wöchentlich eine Nachweisung über die in 
der vergangenen Woche bis Sonnabend einschließlich in den einzelnen 
Ortschaften gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle nach Maßgabe 
des beigefügten Formulars an das Gesundheitsamt mitzuteilen ist. 
Auch hierzu hat der preußische Medizinalminister bestimmt, daß diese 
Übersichten und Nachweisungen von den Regierungspräsidenten gleich- 
zeitig an ihn und das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzuteilen sind. 
Um das Kaiserliche Gesundheitsamt auch über den Gang der 
übrigen übertragbaren Krankheiten regelmäßig unterrichtet zu halten, 
hat der preußische Medizinalminister in den Ausführungsbestimmungen 
zu $ 6 P.G. in Ziff. 10 Abs. 2 bestimmt, daß die Regierungspräsidenten 
eine Abschrift der Wochennachweisungen über die in den Regierungs- 
bezirken vorgekommenen Erkrankungen und Todesfälle dem Kaiser- 
lichen Gesundheitsamt zu übersenden haben. 
IA. Der Reichsgesundheitsrat, 
S 43 R.G. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte 
wird ein Reichsgesundheitsrat gebildet. Die Geschäftsordnung 
wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats 
festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundesrate gewählt. 
Der Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der 
Erfüllung der diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unter- 
stützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen 
Rat zu erteilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit 
den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden Landesbehörden 
unmittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden, 
welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden 
Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen. 
Durch $ 43 R.G. ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt in Gestalt 
des Reichsgesundheitsrats eine Behörde beigeordnet worden, um die 
Reichsverwaltung in den Stand zu setzen, den auf dem Gebiete der 
Medizinal- und Veterinärpolizei ihr obliegenden Aufgaben gerecht zu 
werden, 
Wie die Begründung ausführt, soll diese Behörde aus hervor-
	        
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