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vorgesehen, während die Höhe der angedrohten Strafe der Vorschrift
dieses Paragraphen entspricht.
Dieselben Vergehen werden auch in dem § 34 P.G. und dem
§ 26 Br.G. mit ähnlichen Strafen bedroht. Die Fassung dieser
Paragraphen deckt sich fast wörtlich mit derjenigen des § 44 R.G.,
nur sind die Strafen, welche angedroht werden, in dem preußischen
und dem braunschweigischen Gesetz, mit Rücksicht auf die geringere
Gefährlichkeit der „nicht gemeingefährlichen“ übertragbaren Krank-
heiten, geringer. Während das Reichsgesetz Gefängnis bis zu 3 Jahren
und nur bei mildernden Umständen eine Geldstrafe bis zu 1500 M.
androht, kann nach dem preußischen und dem braunschweigischen
Gesetz Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 600 M. ver-
hängt werden, letzteres, auch wenn mildernde Umstände nicht vor-
handen sind.
2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht,
das Ermittelungsverfahren und die Meldepflicht.
§ 45 R.G. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig Mark
oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft:
1. wer die ihm nach den §§ 2, 3 oder nach den auf Grund
des § 5 vom Bundesrate beschlossenen Vorschriften ob-
liegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden,
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis er-
halten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein,
wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver-
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;
2. wer im Falle des § 7 dem beamteten Arzte den Zutritt
zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der
erforderlichen Untersuchungen verweigert;
3. wer den Bestimmungen im § 7 Abs. 3 zuwider über die
daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte
oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert
oder wissentlich unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund des § 13 erlassenen Anordnungen zu-
widerhandelt.
§ 35 P.G. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft:
1. wer die ihm nach den §§ 1—3 oder nach den auf Grund
des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats-
ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige
schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein,
wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver-
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;