Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln. 
S 46 R.G. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den im Falle des S 9 von dem beamteten Arzte oder 
dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An- 
ordnungen oder den auf Grund des S 1O von der zu- 
ständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwider- 
handelt; 
2. wer den auf Grund des 5 12, des $ 14 Abs. 5, der $$ 15, 
17, 19—22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwider- 
handelt; 
3. wer den auf Grund der SS 24, 26,27 erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt. 
S 86 P.G. Mit Geldstraf6 bis zu einhundertundfünfzig Mark oder 
mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1, wer bei denin dem S 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes 
bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des S 7 
den nach $ 9 R.G., betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder 
dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An- 
ordnungen oder den nach S 10 des vorbezeichneten Reichs- 
gesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anord- 
nungen zuwiderhandelt; 
2. wer bei den in dem S 8 des gegenwärtigen Gesetzes auf- 
geführten Krankheiten sowie in den Fällen des S 11 den 
nach $S 12, S 14 Abs. 5, SS 15, 17, 19 und 21 des vorbe- 
zeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen Anord- 
nungen zuwiderhandelt; 
3. wer bei den in dem $ 10 des gegenwärtigen Gesetzes auf- 
geführten Krankheiten den nach S 24 des vorbezeichneten 
Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 
4. Ärzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be- 
treibende Personen, Hebammen oder Wochenbettpfiege- 
rinnen, welche den Vorschriften in dem $ 8 Nr. 3 Abs. 2 
und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln. 
& 28 Br.G. (Einleitung und Ziff. 1 wie $ 36 Ziff. 1 P.G.) 
2. wer bei den in dem $ 6 dieses Gesetzes gedachten Krank- 
heiten sowie in den Fällen des $ 8 getroffenen polizei- 
lichen Anordnungen zuwiderhandelt.
	        
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