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3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
S 46 R.G. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer den im Falle des S 9 von dem beamteten Arzte oder
dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An-
ordnungen oder den auf Grund des S 1O von der zu-
ständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwider-
handelt;
2. wer den auf Grund des 5 12, des $ 14 Abs. 5, der $$ 15,
17, 19—22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwider-
handelt;
3. wer den auf Grund der SS 24, 26,27 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt.
S 86 P.G. Mit Geldstraf6 bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1, wer bei denin dem S 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes
bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des S 7
den nach $ 9 R.G., betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder
dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An-
ordnungen oder den nach S 10 des vorbezeichneten Reichs-
gesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anord-
nungen zuwiderhandelt;
2. wer bei den in dem S 8 des gegenwärtigen Gesetzes auf-
geführten Krankheiten sowie in den Fällen des S 11 den
nach $S 12, S 14 Abs. 5, SS 15, 17, 19 und 21 des vorbe-
zeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen Anord-
nungen zuwiderhandelt;
3. wer bei den in dem $ 10 des gegenwärtigen Gesetzes auf-
geführten Krankheiten den nach S 24 des vorbezeichneten
Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
4. Ärzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be-
treibende Personen, Hebammen oder Wochenbettpfiege-
rinnen, welche den Vorschriften in dem $ 8 Nr. 3 Abs. 2
und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.
& 28 Br.G. (Einleitung und Ziff. 1 wie $ 36 Ziff. 1 P.G.)
2. wer bei den in dem $ 6 dieses Gesetzes gedachten Krank-
heiten sowie in den Fällen des $ 8 getroffenen polizei-
lichen Anordnungen zuwiderhandelt.