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$ 5. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeige-
pflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften über die Anzeige-
pflicht ($$ 1 bis 4) auf andere als die im $ 1 Abs. 1 genannten übertragbaren
Krankheiten ausgedehnt werden.
Ermittelung der Krankheit.
$ 6. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver-
dachte des Auftretens einer der im $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemein-
gefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen beamteten Arzt be-
nachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen
über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheii vorzunehmen und der
Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krank-
heit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen
kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, 'ohne daß ihm eine
Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.
In Ortschaften mit mehr als 10000 Einwohnern ist nach den Bestimmungen
des Abs. 1 auch dann zu verfahren, wenn Erkrankungs- oder Todesfälle in einem
räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von der Krankheit bis dahin
verschont geblieben war, vorkommen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden einzelnen
Krankheits- oder Todesfall anordnen. Solange eine solche Anordnung nicht ge-
troffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten
Arzte Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbe-
hörde und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbrei-
tung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.
8 7. Dem beamteten Arzte ist, soweit er es zur Feststellung der Krankheit
für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig hält, der Zutritt.
zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen
über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Auch kann bei
Cholera-, Gelbfieber- und Pestverdacht eine Offnung der Leiche polizeilich an-
geordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit
für erforderlich hält.
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere auch
der Leichenöffnung beizuwohnen.
Die in 8$ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für-
die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem be-
amteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
& 8. Ist nach dem Gutachten ‚des beamteten Arztes der Ausbruch der
Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die
Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen.
& 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Ein-
schreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit
zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft hat
den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von
den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche
Mitteilung zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von der zuständigen
Behörde anderweitige Verfügung getroffen wird.
10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen
Krankheit befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde ange-
ordnet werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung:
(Leichenschau) zu unterwerien ist.
Schutzmaßregeln.
8 11. Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten
können für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs- und Aufsichtsmaß-
regeln nach Maßgabe der $$ 12 bis 21 polizeilich angeordnet werden.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.