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$ 6. Während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen sind leicht desinfizier-
bare und waschbare Schutzkleider zu tragen, welche vor dem Verlassen der
Räume wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur
Wäsche in den Arbeitsräumen selbst zu desinfizieren.
In den Räumen darf nur bei geschlossenen Türen und Fenstern gearbeitet
werden; das Rauchen in den Räumen ist verboten.
Sämtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommenen
Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte Material, sind
möglichst sofort zu desinfizieren oder zu vernichten.
Bei den Arbeiten mit Versuchstieren ist namentlich sorgfältig darauf zu
achten, daß ein Entweichen von Tieren oder eine Verstreuung von infektions-
tüchtigem Material nicht stattfindet.
Tiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in diesen
selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt, oder
in konzentrierter Schwefelsäure aufgelöst, oder mittelst Dampfes sterilisiert.
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher ver-
schlossen zu halten.
Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu
vergewissern, daß die Versuchstiere und Kulturen sicher untergebracht sind, und
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist
$ 7. Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material
sollen in einem besonderen Behälter ($ 2 Ziff. 3a) unter sicherem Verschluß auf-
bewahrt werden und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein. \
$&8. Der Handel mit Kulturen der Pesterreger, sowie die Überlassung
solcher Kulturen an Personen, welche die im $ 1 bezeichnete Erlaubnis nicht be-
sitzen, sind verboten.
9. Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zu-
geschmolzenen Glasröhren, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier
und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut ver-
schlossenen Blechgefäß stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit
Holzwolle oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte,
noch nicht im Brutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu ver-
senden. In entsprechender Weise wie die Kulturen ist Pestmaterial zu verpacken.
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit
deutlich geschriebener Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht!“ versehen
werden. Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Paket
aufzugeben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen.
$ 10. Durch diese Vorschriften werden nicht betroffen Untersuchungen des
behandelnden approbierten Arztes zu ausschließlich diagnostischen Zwecken bis
zur Feststellung des Krankheitscharakters nach üblichen bakteriologischen Unter-
suchungsmethoden; durch solche Untersuchungen darf jedoch die Meldung pest-
verdächtiger Fälle keinen Aufschub erleiden.
Auch werden durch diese Vorschriften die allgemeinen disziplinaren Ver-
hältnisse der Leiter von Versuchen mit Pesterregern zu den Vorstehern der An-
stalten, an welchen sie beschäftigt werden, nicht berührt.
4. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
(Anlage zur Bekanntmachung desReichskanzlers vom 4. Mai 1904.)
& 1. Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit
Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er-
reger in lebendem Zustande aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Er-
laubnis der Landeszentralbehörde. An Stelle der letzteren treten für das Kauiser-
liche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militäranstalten das zuständige
Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichsmarineamt. Die Erlaubnis darf