Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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dann die Wäsche mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind zu 
rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken sowie die Hand- 
tücher. Die Desinfektion des Wagens selbst hat in der unier Ziff. 2 vorge- 
schriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind jedoch auch die von dem Kranken 
benutzten Bettkissen, Decken und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen 
Weise einzuschlagen und alsdann der Dampfdesinfektion zu unterwerfen. Statt der 
Desinfektion mit Karbolsäurelösung kann die Wäsche auch der Dampfdesinfektion 
unterworfen werden. 
Für den Fall, daß es sich als notwendig erweisen sollte, einen Schlafwagen- 
lauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Er- 
krankungen von Zug- und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck- und 
Postwagen. 
5. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn sie 
mit infizierten Dingen in Berührung gekommen sind, die Hände durch sorgfältiges 
Waschen mit Karbolsäurelösung zu desinfizieren und sich sonst gründlich zu 
reinigen. Es empfiehlt sich, daß die Desinfektoren waschbare Oberkleider tragen; 
diese sind in derselben Weise wie die Wäsche aus den Schlafwagen zu des- 
infizieren. 
B. Verhaltungsmaßregeln |für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen 
Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt. 
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt 
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen. 
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er 
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu 
vermeiden. 
3. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß 
von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern. jedoch ist, 
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der 
Krankheit durch einen Arzt herbeizuführen. . 
Verlangt der Erkrankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Über- 
gabestation übergeben zu werden oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung 
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Über- 
abestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst- 
abenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken- 
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst 
die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die 
Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt 
werden kann. . 
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe- 
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem 
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, 
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein- 
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein 
würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen 
und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände 
mitteilen kann. 
Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur Unter- 
stützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem der 
Erkrankte sich befindet, und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen 
Abort haben, aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen 
Abteil, und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen. 
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in erührung 
ekommen sind, sich sorgrältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke 
esinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die 
Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen.
	        
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