— 2/1 —
dann die Wäsche mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind zu
rechnen: die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken sowie die Hand-
tücher. Die Desinfektion des Wagens selbst hat in der unier Ziff. 2 vorge-
schriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind jedoch auch die von dem Kranken
benutzten Bettkissen, Decken und beweglichen Matratzen in der dort angegebenen
Weise einzuschlagen und alsdann der Dampfdesinfektion zu unterwerfen. Statt der
Desinfektion mit Karbolsäurelösung kann die Wäsche auch der Dampfdesinfektion
unterworfen werden.
Für den Fall, daß es sich als notwendig erweisen sollte, einen Schlafwagen-
lauf gänzlich einzustellen, bleibt Bestimmung vorbehalten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Er-
krankungen von Zug- und Postbeamten in den von ihnen benutzten Gepäck- und
Postwagen.
5. Die mit der Desinfektion beauftragten Arbeiter haben jedesmal, wenn sie
mit infizierten Dingen in Berührung gekommen sind, die Hände durch sorgfältiges
Waschen mit Karbolsäurelösung zu desinfizieren und sich sonst gründlich zu
reinigen. Es empfiehlt sich, daß die Desinfektoren waschbare Oberkleider tragen;
diese sind in derselben Weise wie die Wäsche aus den Schlafwagen zu des-
infizieren.
B. Verhaltungsmaßregeln |für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen
Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt.
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen.
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu
vermeiden.
3. Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß
von der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern. jedoch ist,
sobald dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der
Krankheit durch einen Arzt herbeizuführen. .
Verlangt der Erkrankte, der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Über-
gabestation übergeben zu werden oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der Über-
abestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem dienst-
abenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Kranken-
übergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst
die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die
Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt
werden kann. .
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Übergabe-
station verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem
diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt,
Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein-
treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein
würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen
und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände
mitteilen kann.
Sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur Unter-
stützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabteil, in welchem der
Erkrankte sich befindet, und, wenn mehrere Wagenabteile einen gemeinschaftlichen
Abort haben, aus diesen sämtlichen Abteilen zu entfernen und in einem anderen
Abteil, und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden, unterzubringen.
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in erührung
ekommen sind, sich sorgrältig zu reinigen und etwa beschmutzte Kleidungsstücke
esinfizieren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die
Notwendigkeit derselben Maßnahmen aufmerksam zu machen.