Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vor- 
kommen, die Anzeige zu erstatten ist. 
$ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit 
Aufgabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden 
naben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu ver- 
abfolgen. 
$ 5. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in den $$ 1 bis 4 des gegen- 
wärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Anzeigepflicht für einzelne 
Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare 
Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epi- 
demischer Verbreitung auftreten. 
Zweiter Abschnitt. 
Ermittelung der Krankheit. 
$ 6. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todesfälle an 
Kindbettfieber, 
Typhus (Unterleibstyphus), 
sowie Erkrankungen und Todesfälle an 
Genickstarre, übertragbarer, 
Rückfallfieber, 
Ruhr, übertragbarer, 
Milzbrand, 
Rotz, 
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, 
Trichinose 
finden die in den $$ 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung 
er Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in 
ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn 
der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt des beamteten Arztes eine 
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. 
Vor dem Zutritt des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit 
zu dieser Erklärung zu geben. 
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben dem beamteten 
Arzt der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet. 
Auch kann bei Typhus- oder Rotzverdacht eine Öffnung der Leiche polizei- 
lich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der 
Krankheit für erforderlich hält. 
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizeibehörde 
nur die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn 
sie nicht von einem Arzte angezeigt sind. 
8 7. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem 8 6 Abs. 1 des 
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Bestimmungen ganz oder teilweise für ein- 
zelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere als die da- 
selbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn 
und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten. 
Dritter Abschnitt. 
Schutzmaßregelh. 
$ 8 Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krank- 
heiten können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs- und Auf- 
sichtsmaßregeln der $8$ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden 
Bestimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei: 
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen ($14 Abs.2), 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Überführung von Kindern In ein 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 18
	        
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