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an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vor-
kommen, die Anzeige zu erstatten ist.
$ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Mit
Aufgabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die Polizeibehörden
naben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu ver-
abfolgen.
$ 5. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in den $$ 1 bis 4 des gegen-
wärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die Anzeigepflicht für einzelne
Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere übertragbare
Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epi-
demischer Verbreitung auftreten.
Zweiter Abschnitt.
Ermittelung der Krankheit.
$ 6. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todesfälle an
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
sowie Erkrankungen und Todesfälle an
Genickstarre, übertragbarer,
Rückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung,
Trichinose
finden die in den $$ 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung
er Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in
ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn
der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt des beamteten Arztes eine
Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist.
Vor dem Zutritt des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit
zu dieser Erklärung zu geben.
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben dem beamteten
Arzt der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvorstandes gestattet.
Auch kann bei Typhus- oder Rotzverdacht eine Öffnung der Leiche polizei-
lich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der
Krankheit für erforderlich hält.
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizeibehörde
nur die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn
sie nicht von einem Arzte angezeigt sind.
8 7. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem 8 6 Abs. 1 des
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Bestimmungen ganz oder teilweise für ein-
zelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere als die da-
selbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn
und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Dritter Abschnitt.
Schutzmaßregelh.
$ 8 Zur Verhütung der Verbreitung der nachstehend genannten Krank-
heiten können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs- und Auf-
sichtsmaßregeln der $8$ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei:
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen ($14 Abs.2),
jedoch mit der Maßgabe, daß die Überführung von Kindern In ein
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 18