Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach 
der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine 
ausreichende Absonderung in der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrs- 
beschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), 
Uberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung, sowie des Vertriebes von Gegenständen, welche geeignet 
sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Ver- 
breitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln ($ 15 Nr. 1 und 2), mit 
der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur für Ortschaften zulässig sind, 
welche von der Krankheit befallen sind, Fernhaltung von dem Schul- 
und Unterrichtsbesuche ($ 16), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3), Vor- 
sichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (8 21); 
. Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Personen ($ 14 
Abs. 2), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3); 
. Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Verkehrsbeschränkungen 
für Hebammen und Wochenbettpflegerinnen ($ 14 Abs. 5), Desinfek- 
tion ($ 19 Abs. 1 und 3). 
Arzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibendej Per- 
sonen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung einer an 
Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich die bei der- 
selben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benachrichtigen. 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer an Kind- 
bettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbett 
tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten 
und innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beendigung derselben 
jede anderweite Tätigkeit als Hlebamme oder Wochenbettpflegerin unter- 
sagt. Auch nach Ablauf der achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme 
der Tätigkeit nur nach „arundlicher Reinigung und Desinfektion ihres 
Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung des 
beamteten Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor 
Ablauf der aöhttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der beamtete Arzt 
dies für unbedenklich erklärt; 
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom) : Beobachtung kranker und krank- 
heitsverdächtiger Personen ($ 12), Meldepflicht (S 13), Desinfektion 
(8 19 Abs. 1 und 3); 
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3); 
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen ($ 12), 
Meldepflicht (8 12), Absonderung kranker Personen ($ 14 Abs. 2 und 3), 
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser ($ 14 Abs. 4), Verkehrs- 
beschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal ($ 14 Abs. 5), Ver- 
bot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen 
($ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter 
angenommen hat, Überwachung der Schiffahrt ($ 15 Nr. 4 und 5), 
Fernhaltung vom Schul- und Unterrichtsbesuche ($ 16), Räumung 
von Wohnungen und Gebäuden ($ 18), Desinfektion ($ 19 Abs. 1 und 3); 
. Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker Personen 
($ 14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer 
Menschenmengen ($ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen 
Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichts- 
besuche ($ 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasser- 
versorgungsanlagen usw. ($ 17), Räumung von Wohnungen und Ge- 
bäuden ($ 18), Desinfektion ($S 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln 
bezüglich der Leichen ($ 21); 
. Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig 
Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits- oder ansteckungs- 
verdächtiger Personen ($ 12), Absonderung kranker Personen ($S 14 
Abs. 2); 
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (S 12), 
Meldepflicht (8 13), Absonderung kranker Personen ($ 14 Abs. 2 und 3 
Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (S 14 Abs 4),
	        
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