Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bezirksausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungsgericht zu. Auf diese Klage 
findet die Vorschrift des $ 127 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an 
den Kosten teilzunehmen hat, steht die Beschwerde bezw. Klage auch der Pro- 
vinzialverwaltung zu. 
...$ 31. Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde 
nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die 
Kommunalaufsichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält, die Provinz die Mehr- 
kosten. Die Hälfte derseiben ist vom Staate zu erstatten. 
$ 32. Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunalaufsichts- 
behörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur Durchfüh- 
rung bringen, bevor das Verfahren nach $ 30 eingeleitet oder zum Abschluß 
gebracht ist. 
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die 
Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde aufgehoben wird. 
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der 
Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des $ 31 Platz. 
$ 33. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten 
zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung über- 
tragbarer Krankheiten entstehen. 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
S$ 34. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark wird bestraft: 
l. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der 
SS 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich 
angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Ge- 
brauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige 
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, 
Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopfstuberkulose, Rück- 
fallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Rotz litten, während 
der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege 
benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder 
sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medi- 
zinalangelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend desinfiziert 
worden sind; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be- 
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten 
Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Des- 
infektion benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt. 
8 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den $$ 1 bis 3 oder nach den auf Grund de $ 5 
des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium erlassenen Vor- 
schriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung 
tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst 
Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer bei den in dem $6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten 
Krankheiten, sowie in den Fällen des $ 7 dem beamteten Arzte den 
Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der er- 
forderlichen Untersuchungen verweigert; 
3. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen 
des $ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (S$ 6 
Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider 
über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der
	        
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