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Z. DHolizeiverordnung, betr. die Entrindung von Nadelhölzern zur
Derhütung der Borkenkäfergefahr, vom II. Januar 1006.
(Amtsbl. S. 23.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der 88§8 6, 12, 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird unter Zu-
stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Liegnitz
folgendes verordnet:
§ 1. Die Eigentümer von eingeschlagenen Fichten (Rottannen)holz, das in
Stämmen, Stangen oder Blochen (Klötzen) im Walde oder innerhalb einer
Entfernung von 1 km von der Waldgrenze lagert, find verpflichtet, dieses bis
zum 1. des auf den Einschlag folgenden Monats Juni zu schälen. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Eigentümer von Stämmen, Stangen oder Blochen
(Klötzen) der übrigen Nadelhölzer, sobald sie von dem Waldeigentümer, seinem
Stellvertreter oder der Ortspolizeibehörde hierzu aufgefordert werden.
§ 2. Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, die nicht rechtzeitig geschälten
Hölzer auf Kosten des Eigentümers durch dritte schälen zu lassen.
§ 3. Der vorbezeichnete Zeitpunkt (1. Juni) kann in Fällen, in denen es
nach sachverständigem Gutachten geboten erscheint, auf Antrag des Waldeigen-
tümers durch die Ortspolizeibehörde bis zu 3 Wochen früher oder später fest-
gesetzt werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung unterliegen der
Strafbestimmung des § 34 des Feld-- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880
(Ges.-S. S. 230).
§ 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ausgabe des
Amtsblattstückes, in dem sie veröffentlicht wird, in Kraft.
Liegnitz, den 11. Januar 1906.
Der Regierungspräsfident.
4. Bekanntmachung, betr. die Dorschriften zur Derhütung und zur
Löschung von Waldbränden, vom 15. März 1006. (Amtsbl. S. 76.)
Nachstehend bringe ich die bestehenden gesetzlichen und polizeilichen Vor-
schriften, betreffend die Verhütung und Löschung von Waldbränden in Er-
innerung. .
I. Reichsstrafgesetzbuch.
§ 308. Wegen Brandstiftung wird unit Zuchthaus bis zu 10 Jahren
bestraft, wer vorsätzlich . . Waldungen oder Torfmoore in Brand
setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes Eigentum find, oder zwar dem
Brandstifter eigentümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach
geeignet sind, das Feuer einer der im § 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlich-
keiten oder einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzuteilen.
§ 309. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der im § 308 bezeichneten
Art herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen
—# worden ist, mit Gefängnis von einem Monat bis zu 3 Jahren
estra
II. Feld- und Forstpoli zeigesetz vom 1. April 1880.
§ 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 308 des Strafgesetzbuchs, eigene