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2. Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
Vom 10. Oktober 1905.
Einziger Paragraph.
Das Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom
28. August d. J. tritt, soweit es nicht mit dem Tage der Verkündigung in Kraft
getreten ist, am 20. Oktober d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Glücksburg, den 10. Oktober 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr v. Rheinbaben. Möller. v. Budde v. Einem.
Frhr. v. Richthofen. v. Bethmann Hollweg.
3. Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze,
betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom
28. August 1909.
(Ges.-Samml. S. 373.)
Die zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, vom 28. August 1905 (G.S. S. 373) ergangenen Bestimmungen vom
7. Okt. 1905 (Min.-Bl. f. Med.-Ang. S. 389) haben durch die inzwischen erlassenen
Anweisungen zur Bekämpfung der Diphtherie (Rachenbräune), übertragbaren
Genickstarre, des Kindbettfiebers, der Körnerkrankheit, der übertragbaren Ruhr
(Dysenterie), des Scharlachs (Scharlachfieber), des Typhus, des Milzbrands und
des Rotzes an mehreren Stellen eine Abänderung und Ergänzung erfahren. Zur
Erleichterung des praktischen Gebrauchs lasse ich im Einvernehmen mit den
Herren Ministern der Finanzen, des Innern und für Handel und Gewerbe den
Ausführungserlaß vom 7. Okt. 1905 nachstehend in einer neuen, die Abänderungen
und Ergänzungen berücksichtigenden Fassung folgen.
Zu Sl.
Der Todesfall ist auch dann anzuzeigen, wenn die Erkrankung des Ver-
storbenen bereits angezeigt war.
Die AAnzeigepflicht bei Lungen- und Kehlkopftuberkulose erstreckt
sich sowohl auf die Todesfälle an Lungen-, als auch auf solche an Kehlkopf-
tuberkulose.
Zu 82.
Unter den mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten
beschäftigten Personen (Abs. 1 Nr. 3) sind nur solche Personen zu ver-
stehen, welche die Behandlung oder Pflege Erkrankter berufsmäßig ausüben.
Zu S3.
Bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Seeschiffen vorkommen, ist die
Anzeige an die Polizeibehörde des ersten preußischen Hafenplatzes, welchen das
Schiff nach Eintritt der anzeigepflichtigen Tatsache anläuft, zu erstatten.