Vorwort.
Durch das preußische Gesetz, betreffend die Bekämpfung über-
tragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 und die zu demselben
erlassenen Ausführungsbestimmungen, deren letzte am 9. Juli 1907
erschienen ist, ist die durch das Reichsgesetz, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900, in
Angriff genommene Neuregelung der Seuchenbekämpfung im
Deutschen Reiche zu einem vorläufigen Abschluß gebracht worden.
Die Handhabung dieser beiden umfassenden Gesetze ist ohne die
Kenntnis der Ziele und Erwägungen, welche für die Gesetzgeber maß-
gebend waren, nicht möglich, auch setzt die Ausführung des
preußischen Gesetzes eine gründliche Bekanntschaft mit dem Geiste
und den Absichten des Reichsgesetzes voraus. Ein Kommentar zu
den beiden Seuchengesetzen dürfte daher einem Bedürfnis entsprechen.
Wenn ich mich dieser Arbeit unterzogen habe, so geschah es
nicht nur, weil ich als dankbarer Schüler von Robert Koch die
Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten als das Ziel und den
Angelpunkt der Hygiene und als meine Lebensaufgabe betrachte,
sondern weil es mir vergönnt gewesen ist, bei der Beratung der Aus-
führungsbestimmungen zum Reichsgesetz mitzuwirken und das preußische
Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen im Entwurfe auszu-
arbeiten und im Landtage mitzuvertreten, und weil ich mit allem,
was während der letzten 10 Jahre im Reiche und in Preußen auf dem
Gebiete der Seuchenbekämpfung geschehen ist, in Fühlung habe sein
dürfen.
Den Gedanken, einen solchen Kommentar zu schreiben, legte mir
der Direktor der Medizinalabteilung, Herr Wirklicher Geheimer Öber-
vegierungsrat Dr. Förster, schon im Jahre 1905 sofort nach der
Annahme des preußischen Gesetzes durch den Landtag nahe. Der
Abschluß der Arbeit war mir jedoch erst nach dem Erscheinen sämtlicher
Ausführungsbestimmungen möglich. Als Zeitpunkt für die Ver-