Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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zeige seitens eines Arztes erfolgt, so hat die Polizeibehörde diesen um die erforder- 
lichen Auskünfte zu ersuchen. 
6. Der Regierungspräsident kann, wenn nach den Verhältnissen angezeigt, 
Ermittelungen über jeden einzelnen Krankheits- oder Todesfall anordnen; es 
empfiehlt sich bei jedem einzelnen Krankheits- oder Todesfall an Kindbettfieber 
oder Kindbettfieberverdacht von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Solange 
eine solche Anordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der 
Krankheit von dem beamteten Arzt Ermittelungen nur im Einverständnisse mit 
dem Landrat, in Stadtkreisen der Polizeibehörde und nur insoweit vorzunehmen, 
als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich 
zu verfolgen. 
7. Die in den §§ 2 und 3 des Gesetzes aufgeführten Personen sind ver- 
pflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen 
Umstände dem beamteten Arzt und der zuständigen Behörde auf Befragen Aus- 
kunft zu erteilen. 
8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes — bei Diphtherie, Körner- 
krankheit oder Scharlach des mit der Feststellung beauftragten Arztes — der 
Ausbruch der Krankheit festgestellt oder bei Kindbettfieber, Rotz, Rückfallfieber 
oder Typhus der Verdacht der Krankheit begründet, so hat die Polizeibehörde 
unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. Bei Milzbrand und 
Rotz ist darauf zu achten, daß die gesundheitspolizeilichen Maßregeln mit den 
veterinärpolizeilichen stets im Einklang stehen. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Einschreiten 
der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst 
erforderlichen Maßregeln anordnen. Diese Anordnungen sind dem Betroffenen 
schriftlich zu geben. Der Gemeindevorsteher hat, falls er nicht selbst die Polizei- 
verwaltung führt, den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge 
zu leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde so- 
fort schriftliche Mitteilung zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von der 
Polizeibehörde anderweite Verfügung getroffen wird. 
9. Für Ortschaften und Bezirke, welche von Milzbrand, Rotz, Ruhr oder 
Typhus befallen sind, und in welchen ein allgemeiner Leichenschauzwang nicht 
besteht, kann geeignetenfalls im Polizeiverordnungswege angeordnet werden, daß 
jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) wo- 
möglich durch einen Arzt zu unterwerfen ist. 
10. Die Kreisärzte haben dem Regierungspräsidenten an jedem Dienstag 
eine Nachweisung über die in der vorhergehenden Woche amtlich gemeldeten 
Erkrankungen und Todesfälle an übertragbaren Krankheiten nach anliegendem 
Muster (Anlage 3) durch die Hand des Landrats, in Stadtkreisen der Ortspolizei- 
behörde, einzureichen. 
Auf Grund dieser Nachweisungen haben die Regierungspräsidenten Wochen- 
nachweisungen über die in dem Regierungsbezirk vorgekommenen Erkrankungen 
und Todesfälle der bezeichneten Art nach anliegendem Muster (Anlage 4) auf- 
stellen zu lassen und dem Minister der Medizinalangelegenheiten direkt und 
spätestens am Donnerstag jeder Woche einzureichen. Je eine Abschrift dieser 
Nachweisungen haben die Regierungspräsidenten gleichzeitig dem Oberpräsidenten, 
dem Generalkommando und dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zu übersenden. 
11. Für die bakteriologische Feststellung der übertragbaren Krankheiten 
und die im Verlauf der Krankheitsfälle erforderlichen weiteren bakteriologischen 
Untersuchungen sind von den Regierungspräsidenten aus der Zahl der unten auf- 
geführten Untersuchungsanstalten im voraus bestimmte Stellen zu bezeichnen. 
An diese ist das Untersuchungsmaterial unter tunlichster Beschleunigung zu 
senden. 
Die endgültige Feststellung des Typhus in einer Ortschaft kann auch durch 
besondere Sachverständige erfolgen, welche vom Minister der Medizinalangelegen- 
heiten an Ort und Stelle entsendet werden. 
Das Ergebnis der Untersuchungen ist seitens der Untersuchungsstelle unver- 
züglich dem Einsender der Untersuchungsobjekte, bei positivem Ausfall der Unter- 
suchung auch dem beamteten Arzt, mitzuteilen. Hierbei ist dem beamteten Arzt
	        
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