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zugleich die Wohnung des Kranken sowie der Name und die Wohnung des ein-
sendenden Arztes zu benennen.
Die bakteriologischen Untersuchungen können in folgenden Untersuchungs-
anstalten geschehen:
1. dem Institut für Infektionskrankheiten zu Berlin N. 39, Nordufer-
Föhrerstraße;
2. den bakteriologischen Untersuchungsstellen bei den Königlichen Regie-
rungen (zur Zeit bestehen solche in Düsseldorf, Gumbinnen, Hannover,
Koblenz, Köslin, Magdeburg, Marienwerder, Münster, Potsdam, Schleswig,
Sigmaringen, Stettin, Stralsund, Trier und Wiesbaden) ;
3. den hygienischen Universitätsinstituten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen,
Greifswald, Halle a. S., Kiel, Königsberg;
4. dem Institut für experimentelle Therapie und Hygiene in Marburg i. H.;
5. den hygienischen Instituten in Beuthen O.-S. und Posen;
6. dem Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M.;
7. der bakteriologischen Untersuchungsanstalt in Saarbrücken ;
8. den städtischen bakteriologischen Instituten in Charlottenburg, Cöln,
Danzig, Dortmund und Stettin;
9. dem Institut für Hygiene und Bakteriologie in Gelsenkirchen ;
10. bei Typhus außerdem in denjenigen Untersuchungsanstalten, welche
etwa für die Typhusbekämpfung besonders eingerichtet sind oder werden.
Die Regierungspräsidenten haben dafür Sorge zu tragen, daß zur Aufnahme
von Untersuchungsobjekten geeignete Gefäße in entsprechender Anzahl an Stellen,
welche den beamteten sowie den praktischen Ärzten bekannt zu geben sind (z. B.
Apotheken), bereitgehalten und unentgeltlich abgegeben werden. Abdrücke der
betreffenden Anweisungen zur Entnahme und Entsendung der Untersuchungs-
objekte sind den Gefäßen beizugeben.
12. Die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte und derjenigen Orte, welche
im Umkreise von 20 km von Garnisonorten oder im Gelände für militärische
Übungen gelegen sind, haben alsbald nach erlangter Kenntnis jeden ersten Fall
einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit in dem betreffenden Orte sowie
jeden in zivilärztlicher Behandlung befindlichen Fall von Kindbettfieber, welcher
in militärischen Dienstgebäuden untergebrachte Personen betrifft, der Militär-
oder Marinebehörde mitzuteilen.
Über den weiteren Verlauf der Krankheit sind wöchentlich Zahlenüber-
sichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Jeder
Mitteilung sind Angaben über die Wohnungen und Gebäude, in welchen die Er-
krankungen aufgetreten sind, sowie auch über die Arbeitsstätte des Erkrankten
beizufügen.
Die Mitteilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Umkreise von
20 km gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein solcher nicht vor-
handen ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen Übungsgelände an
das Generalkommando zu richten.
Als Garnisonorte gelten alle die Orte, in welchen Truppenteile oder zum
Bereiche der Heeres- oder Marineverwaltung gehörende sonstige Behörden (Bezirks-
kommandos, Kadetten- und andere Erziehungsanstalten, Genesungsheime u. dgl.)
dauernd untergebracht sind.
Andererseits werden die zuständigen Militär- und Marinebehörden von allen
in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen und Todesfällen an einer
anzeigepflichtigen Krankheit alsbald nach erlangter Kenntnis eine Mitteilung an
die für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständige Ortspolizeibehörde machen.
Jeder Mitteilung werden Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen,
in welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, beigefügt werden.
(Vgl. auch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 R.G.Bl.
S. 257, Min.-Erlaß vom 31. Dez. 1902, Min.-Bl. f. Med.-Ang. 1903 S. 75.).
Zu § 7.
Ist die Anzeigepflicht auf eine der in dem § 1 nicht aufgeführten übertrag-
baren Krankheiten für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie
9.10. 4.5.6.7.8. 3.