Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

— 285 — 
zugleich die Wohnung des Kranken sowie der Name und die Wohnung des ein- 
sendenden Arztes zu benennen. 
Die bakteriologischen Untersuchungen können in folgenden Untersuchungs- 
anstalten geschehen: 
1. dem Institut für Infektionskrankheiten zu Berlin N. 39, Nordufer- 
Föhrerstraße; 
2. den bakteriologischen Untersuchungsstellen bei den Königlichen Regie- 
rungen (zur Zeit bestehen solche in Düsseldorf, Gumbinnen, Hannover, 
Koblenz, Köslin, Magdeburg, Marienwerder, Münster, Potsdam, Schleswig, 
Sigmaringen, Stettin, Stralsund, Trier und Wiesbaden) ;  
3.   den hygienischen Universitätsinstituten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, 
Greifswald, Halle a. S., Kiel, Königsberg; 
4. dem Institut für experimentelle Therapie und Hygiene in Marburg i. H.; 
5.   den hygienischen Instituten in Beuthen O.-S. und Posen; 
6.   dem Institut für experimentelle Therapie in Frankfurt a. M.; 
7.   der bakteriologischen Untersuchungsanstalt in Saarbrücken ; 
8.   den städtischen bakteriologischen Instituten in Charlottenburg, Cöln, 
Danzig, Dortmund und Stettin; 
9.   dem Institut für Hygiene und Bakteriologie in Gelsenkirchen ; 
10.   bei Typhus außerdem in denjenigen Untersuchungsanstalten, welche 
etwa für die Typhusbekämpfung besonders eingerichtet sind oder werden. 
Die Regierungspräsidenten haben dafür Sorge zu tragen, daß zur Aufnahme 
von Untersuchungsobjekten geeignete Gefäße in entsprechender Anzahl an Stellen, 
welche den beamteten sowie den praktischen Ärzten bekannt zu geben sind (z.   B. 
Apotheken), bereitgehalten und unentgeltlich abgegeben werden. Abdrücke der 
betreffenden Anweisungen zur Entnahme und Entsendung der Untersuchungs- 
objekte sind den Gefäßen beizugeben. 
12. Die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte und derjenigen Orte, welche 
im Umkreise von 20 km von Garnisonorten oder im Gelände für militärische 
Übungen gelegen sind, haben alsbald nach erlangter Kenntnis jeden ersten Fall 
einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit in dem betreffenden Orte sowie 
jeden in zivilärztlicher Behandlung befindlichen Fall von Kindbettfieber, welcher 
in militärischen Dienstgebäuden untergebrachte Personen betrifft, der Militär- 
oder Marinebehörde mitzuteilen. 
Über den weiteren Verlauf der Krankheit sind wöchentlich Zahlenüber- 
sichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Jeder 
Mitteilung sind Angaben über die Wohnungen und Gebäude, in welchen die Er- 
krankungen aufgetreten sind, sowie auch über die Arbeitsstätte des Erkrankten 
beizufügen. 
Die Mitteilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Umkreise von 
20 km gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein solcher nicht vor- 
handen ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen Übungsgelände an 
das Generalkommando zu richten. 
Als Garnisonorte gelten alle die Orte, in welchen Truppenteile oder zum 
Bereiche der Heeres- oder Marineverwaltung gehörende sonstige Behörden (Bezirks- 
kommandos, Kadetten- und andere Erziehungsanstalten, Genesungsheime u. dgl.) 
dauernd untergebracht sind. 
Andererseits werden die zuständigen Militär- und Marinebehörden von allen 
in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen und Todesfällen an einer 
anzeigepflichtigen Krankheit alsbald nach erlangter Kenntnis eine Mitteilung an 
die für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständige Ortspolizeibehörde machen. 
Jeder Mitteilung werden Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, 
in welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, beigefügt werden. 
(Vgl. auch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 R.G.Bl. 
S. 257, Min.-Erlaß vom 31. Dez. 1902, Min.-Bl. f. Med.-Ang. 1903 S. 75.). 
Zu   §   7. 
Ist die Anzeigepflicht auf eine der in dem §   1 nicht aufgeführten übertrag- 
baren Krankheiten für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie 
9.10. 4.5.6.7.8. 3. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.