Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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jenigen, in dessen Gewahrsam sich derselbe vor der Vernichtung oder zur Zeit 
der Desinfektion befand, gestellt wird. Ist die Antragsfrist gewahrt, so erfogt 
die Feststellung der Entschädigung, andernfalls Ablehnung wegen Fristversäumnis. 
Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen. 
Zu & 25. 
1. Als amtliche Beteiligung gilt jede Beteiligung des beamteten Arztes, 
welche ihm durch Gesetz, Dienstanweisung oder durch Einzelauftrag der 
vorgesetzten Dienstbehörde übertragen ist. Hierher gehört insbesondere 
seine Tätigkeit gemäß $$ 6—9, 14 Abs. 2 und 3, 8 18 des Reichsgesetzes 
und $ 6 Abs. 1—3, 8 8 Nr. 1 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes. 
2. Arzte, welche gemäß $ 6 Abs. 4 des gegenwärtigen Gesetzes mit Fest- 
stellung von Diphtherie, Körnerkrankheit oder Scharlach beauftragt 
worden sind, haben gemäß 8 2 der Gebührenordnung für approbierte 
Arzte und Zahnärzte vom 15. Mai 1896 nur Anspruch auf Vergütung 
nach den niedrigsten Sätzen, da die Zahlung aus Staatsfonds erfolgt. 
Die Polizeibehörden haben die bei ihnen infolge der Zuziehung von Arzten 
behufs Feststellung einer dieser Krankheiten eingehenden Forderungsnachweise 
mit einer Bescheinigung darüber, daß es sich um eine Feststellung im Sinne des 
8$6 Abs. 4 handelt, dem Landrat einzureichen. Dieser veranlaßt eine Prüfung 
des Forderungsnachweises durch den Kreisarzt und reicht demnächst die Nach- 
weisung gesammelt in der Zeit zwischen dem 1. und 15. Tage jedes Kalender- 
vierteljahres dem Regierungspräsidenten ein. 
Die Zahlung an den Arzt hat durch die Ortspolizeibehörde, welche ihn zu- 
gezogen hat, zu erfolgen. 
Ist der Vorschrift zu $ 6 unter Nr. 5 zuwider von der ÖOrtspolizeibehörde 
nicht der nächsterreichbare Arzt zugezogen worden, und sind hierdurch Mehr- 
kosten entstanden, so hat der Regierungspräsident zu prüfen, ob diese Abweichung 
gerechtfertigt erscheint. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ortspolizeibehörde 
nur derjenige Betrag zu erstatten, welcher im Falle der Zuziehung des nächst- 
erreichbaren Arztes entstanden sein würde. 
Zu 8 27. 
I. Will eine Gemeinde wegen der ihr in einem Etatsjahr erwachsenen Kosten 
einen Erstattungsanspruch auf Grund dieser Vorschrift erheben, so hat alsbald 
nach Ablauf dieses Etatsjahres der Gemeindevorstand eine Nachweisung an den 
Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen, aus welcher sich ergibt: 
1. die Einwohnerzahl, berechnet nach der letzten Volkszählung; 
2. die Art und Höhe der hierhergehörigen Kosten; dabei ist streng darauf 
zu achten, daß nur die nach $$ 26 und 27 des Gesetzes den Gemeinden 
zur Last fallenden Kosten Aufnahme finden, nicht aber die aus $ 29 
Ihnen erwachsenden oder solche Kosten, welche andern Trägern rechtlich 
obliegen ; 
3. die in der Gemeinde umlagefähigen Sollbeträge an Einkommensteuer, 
einschließlich der fingierten Normalsteuersätze, sowie an Grund-, Ge- 
bäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer ; 
4. das etatsmäßige direkte Gemeindesteuersoll — d. h. der ziffermäßige Be- 
trag der Zuschläge zur Einkommen-, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und 
Betriebssteuer bezw. der veranlagten besonderen direkten Gemeindesteuern ; 
5. die Art, der Umfang und der Geldwert der Naturaldienste, welche etats- 
mäßig oder nach den Gemeindebeschlüssen zu leisten waren; 
6. falls die Schulabgaben nicht bereits in den allgemeinen Gemeindeabgaben 
enthalten, sondern als Sozietätslasten erhoben worden sind, die Höhe der 
etatsmäßigen Schulabgaben. 
Die Angabe zu 2 ist durch die betreffenden Rechnungsbeläge, die Angaben 
zu 3—6 durch den Gemeindehaushaltsetat bezw. Schulhaushaltsetat des Jahres, in 
welchem die Kosten entstanden sind, sowie durch eine Bescheinigung des Ge- 
meindevorstandes, daß die Anforderung an Gemeindesteuern, Naturaldiensten 
und gegebenenfalls Schulabgaben in der angegebenen Höhe bezw. Bewertung für 
das genannte Jahr tatsächlich erfolgt ist, zu belegen.
	        
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