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jenigen, in dessen Gewahrsam sich derselbe vor der Vernichtung oder zur Zeit
der Desinfektion befand, gestellt wird. Ist die Antragsfrist gewahrt, so erfogt
die Feststellung der Entschädigung, andernfalls Ablehnung wegen Fristversäumnis.
Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.
Zu & 25.
1. Als amtliche Beteiligung gilt jede Beteiligung des beamteten Arztes,
welche ihm durch Gesetz, Dienstanweisung oder durch Einzelauftrag der
vorgesetzten Dienstbehörde übertragen ist. Hierher gehört insbesondere
seine Tätigkeit gemäß $$ 6—9, 14 Abs. 2 und 3, 8 18 des Reichsgesetzes
und $ 6 Abs. 1—3, 8 8 Nr. 1 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes.
2. Arzte, welche gemäß $ 6 Abs. 4 des gegenwärtigen Gesetzes mit Fest-
stellung von Diphtherie, Körnerkrankheit oder Scharlach beauftragt
worden sind, haben gemäß 8 2 der Gebührenordnung für approbierte
Arzte und Zahnärzte vom 15. Mai 1896 nur Anspruch auf Vergütung
nach den niedrigsten Sätzen, da die Zahlung aus Staatsfonds erfolgt.
Die Polizeibehörden haben die bei ihnen infolge der Zuziehung von Arzten
behufs Feststellung einer dieser Krankheiten eingehenden Forderungsnachweise
mit einer Bescheinigung darüber, daß es sich um eine Feststellung im Sinne des
8$6 Abs. 4 handelt, dem Landrat einzureichen. Dieser veranlaßt eine Prüfung
des Forderungsnachweises durch den Kreisarzt und reicht demnächst die Nach-
weisung gesammelt in der Zeit zwischen dem 1. und 15. Tage jedes Kalender-
vierteljahres dem Regierungspräsidenten ein.
Die Zahlung an den Arzt hat durch die Ortspolizeibehörde, welche ihn zu-
gezogen hat, zu erfolgen.
Ist der Vorschrift zu $ 6 unter Nr. 5 zuwider von der ÖOrtspolizeibehörde
nicht der nächsterreichbare Arzt zugezogen worden, und sind hierdurch Mehr-
kosten entstanden, so hat der Regierungspräsident zu prüfen, ob diese Abweichung
gerechtfertigt erscheint. Ist dies nicht der Fall, so ist der Ortspolizeibehörde
nur derjenige Betrag zu erstatten, welcher im Falle der Zuziehung des nächst-
erreichbaren Arztes entstanden sein würde.
Zu 8 27.
I. Will eine Gemeinde wegen der ihr in einem Etatsjahr erwachsenen Kosten
einen Erstattungsanspruch auf Grund dieser Vorschrift erheben, so hat alsbald
nach Ablauf dieses Etatsjahres der Gemeindevorstand eine Nachweisung an den
Vorsitzenden des Kreisausschusses einzureichen, aus welcher sich ergibt:
1. die Einwohnerzahl, berechnet nach der letzten Volkszählung;
2. die Art und Höhe der hierhergehörigen Kosten; dabei ist streng darauf
zu achten, daß nur die nach $$ 26 und 27 des Gesetzes den Gemeinden
zur Last fallenden Kosten Aufnahme finden, nicht aber die aus $ 29
Ihnen erwachsenden oder solche Kosten, welche andern Trägern rechtlich
obliegen ;
3. die in der Gemeinde umlagefähigen Sollbeträge an Einkommensteuer,
einschließlich der fingierten Normalsteuersätze, sowie an Grund-, Ge-
bäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer ;
4. das etatsmäßige direkte Gemeindesteuersoll — d. h. der ziffermäßige Be-
trag der Zuschläge zur Einkommen-, Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und
Betriebssteuer bezw. der veranlagten besonderen direkten Gemeindesteuern ;
5. die Art, der Umfang und der Geldwert der Naturaldienste, welche etats-
mäßig oder nach den Gemeindebeschlüssen zu leisten waren;
6. falls die Schulabgaben nicht bereits in den allgemeinen Gemeindeabgaben
enthalten, sondern als Sozietätslasten erhoben worden sind, die Höhe der
etatsmäßigen Schulabgaben.
Die Angabe zu 2 ist durch die betreffenden Rechnungsbeläge, die Angaben
zu 3—6 durch den Gemeindehaushaltsetat bezw. Schulhaushaltsetat des Jahres, in
welchem die Kosten entstanden sind, sowie durch eine Bescheinigung des Ge-
meindevorstandes, daß die Anforderung an Gemeindesteuern, Naturaldiensten
und gegebenenfalls Schulabgaben in der angegebenen Höhe bezw. Bewertung für
das genannte Jahr tatsächlich erfolgt ist, zu belegen.