Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun- 
schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, Reußj.L, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Bremen, Hamburg, Lübeck und Elsaß-Lothringen, 
beschränkt in Hessen, Sachsen-Weimar und Waldeck, 
während sie nur noch in Württemberg, Baden, Sachsen- 
Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen 
und Reuß ä.L. überhaupt fehlt. Sicherlich wird sie auch hier über 
kurz oder lang zur Einführung gelangen. 
4. Daß das Kindbettfieber sich im Regulativ nicht unter den 
anzeigepflichtigen Krankheiten findet, kann nicht wundernehmen. Ob- 
wohl Fälle, in denen Frauen im Anschluß an die Entbindung unter 
den Erscheinungen einer schweren Infektionskrankheit zu Grunde 
gingen, früher leider überaus häufig waren, und schon Willis im 
Jahre 1682 das Wochenbettfieber beschrieben hatte, so wies doch erst 
Semmelweis in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts nach, 
daß das Kindbettfieber eine übertragbare Krankheit ist; und erst den 
bakteriologischen und epidemiologischen Forschungen der späteren 
Jahrzehnte gelang es, für diese Tatsache weitere Beweise zu liefern, 
während eine scharfe Abgrenzung des Begriffes des Kindbettfiebers 
auch heute noch nicht gelungen ist. Namhafte Frauenärzte sind noch 
heute zweifelhaft, ob man mit sanitätspolizeilichen Vorschriften gegen 
das Kindbettfieber vorgehen soll, weil sie es für kaum durchführbar 
halten, leichte fieberhafte Erkrankungen im Wochenbett von schwereren 
Infektionen so scharf abzugrenzen, daß man mit Sicherheit sagen 
könne, welche Fälle anzeigepflichtig seien und welche nicht. Allein 
diese durchaus berechtigten theoretischen Bedenken müssen ın den 
Hintergrund treten, wenn man erwägt, wie schmerzlich es ist, wenn 
meist jugendliche Frauen im Anschluß an die Entbindung zu Grunde 
gehen, und mit verhältnismäßig wie einfachen Maßregeln es gelingt, 
Infektionen im Wochenbett zu verhüten. Daß das preußische Seuchen- 
gesetz das Kindbettfieber unter die anzeigepflichtigen Krankheiten 
aufgenommen hat, wird sich je länger je mehr rechtfertigen; und es 
wird den Geburtshelfern und Frauenärzten sicherlich gelingen, durch 
sorgfältige Beobachtung den Begriff des Kindbettfiebers mit der Zeit 
so scharf abzugrenzen, daß die jetzt noch hier und da bestehenden 
Bedenken allmählich verschwinden werden. 
Die Notwendigkeit eines energischen Vorgehens gegen das Kind- 
bettfieber geht aus der Zahl seiner Opfer unwiderleglich hervor. 
Denn es starben von je 10000 der am 1. Jan. lebenden Frauen im 
Wochenbett im Jahre 
1890: 3,14 1894 : 2,90 1898: 2,27 1902 : 2,29 
1891: 3,05 1895 : 2,56 1899 ; 2,43 1903: 2,28 
1892 : 2,95 1896 : 2,48 1900 : 2,40 1904 : 2,40 
1893 : 3,69 1897 : 2,28 1901: 2,28 1905: 213
	        
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