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reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung
getränkt sind, aufgescheuert.
Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote usw.)
sind in gleicher Weise zu desinfizieren.
27. Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen
erfolgt nach den Grundsätzen der Ziffern 20, 21 und 26, soweit hierüber nicht
besondere Vorschriften ergehen.
28. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von
strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung, Kessel-
brunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und Bestreichen
der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren.
29. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung
mit verdünnter Schwefelsäure desinfizieren; doch darf dies in jedem Falle nur
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten und nur durch einen besonderen
Sachverständigen geschehen.
Anmerkung. 1. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis
29 sind zulässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung
der Desinfektion gesichert ist.
2. Es empfiehlt sich, in Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden,
welche das Desinfektionswesen regeln, im Benehmen mit dem beamteten Arzt
Desinfektionsordnungen zu erlassen; diese bedürfen der Genehmigung
des Regierungspräsidenten. (Vgl. auch die Vorschrift zu § 8 XI Abs. 3.)
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Desinfektion von Schiffen und Flößen.
Auf Schiffen und Flößen ist die Desinfektion nach den vorstehenden
Bestimmungen mit folgenden Maßgaben auszuführen:
1. Schiffe.
a) Soll die Desinfektion von Räumlichkeiten wegen der zu befürchten-
den Beschädigungen oder wegen des längere Zeit haften bleibenden Geruchs des
Desinfektionsmittels nicht nach den Bestimmungen in Ziffer 20 und 21 statt-
finden, so hat sie in folgender Weise zu geschehen.
Die nicht mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden
werden mit Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich ist nach 3 Stunden zu
wiederholen. Erst nach dem Trocknen des zweiten Anstrichs darf wieder feucht
abgescheuert werden.
Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden
frisch gestrichen.
b) Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser ist mit Kalkmilch oder
mit Chlorkalkmilch zu desinfizieren. Von der Kalkmilch sind 2 Liter zu je
100 Litern des Wassers zuzusetzen; es ist eine mindestens einstündige Einwir-
kung des Desinfektionsmittels erforderlich. Chlorkalkmilch ist dem Wasser im
Verhältnis von 1 zu 10 000 zuzusetzen; es ist eine mindestens halbstündige Ein-
wirkung der Chlorkalkmilch erforderlich. Kalkmilch und Chlorkalkmilch sind
mit dem Wasser sorgfältig durch wiederholtes Umrühren zu vermischen. Unter
Umständen kann Trink- und Gebrauchswasser auch durch Einleiten von Wasser-
dampf desinfiziert werden.
Liegen Wasserbehälter im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der
Regel empfehlen, das Wasser aus ihnen nach und nach in den Maschinenbilge-
raum überpumpen zu lassen und hier mit Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu des-
infizieren.
Handelt es sich um stehende Wasserbehälter in den Laderäumen, so kann
man unter Umständen die Kalkmilch unmittelbar in sie hineinschütten und
kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maßnahmen ist der Schiffsmaschinist hin-
zuzuziehen.
c) Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch
Kalkmilch, die mit 9 Teilen Wasser verdünnt ist (Kalkbrühe), in folgender Weise: