— 805° —
In diejenigen Teile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Gar-
nierungen und der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen-
und Kesselraum, leere Laderäume), ist an möglichst vielen Stellen Kalkbrühe
eimerweise hineinzugießen.. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe
kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an die Wände des
Bilgeraumes angetüncht werden. Zur Desinfektion der Maschinenbilge kann an
Stei'e der Kalkbrühe verdünntes Kresolwasser in gleicher Weise angewendet
werden.
Überall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die von
Deck herunterführenden Pumpen (Notpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe
eingegossen, bis sie den Bilgerraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt.e. Nach
12 Stunden kann die Bilge wieder entleert werden. Im einzelnen wird folgender-
maßen verfahren:
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen.
ß) 100 bis 200 Liter Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes oder der
einzelnen Abteilungen — werden eingefüllt.
y) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. Zeigt sich
jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß
sich irgendwie die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes
verstopft haben, so daß keine freie Zirkulation des Wassers stattfindet. In
solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Überlaufens der Kalkbrühe und der
dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden,
die Desinfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden.
ö) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der
Wasserstand gemessen wird, so viel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne
Schaden für die Landung aufnehmen kann.
Als Anhaltspunkt diene, daß auf 1 m Schiffslänge erforderlich sind: bei
Holzschiffen 40 bis 60 Liter, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter Kalkbrühe.
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die
Pumpen und Peilrohre in die hintersten Teile des Schiffsbodens oder der ein-
zelnen Abteilungen, sondern in die vorderen, höher gelegenen Teile führen. Diese
sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch die Vermischung des Des-
infektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird.
Auf Schiffen mit getrennten Abteilungen muß jede Abteilung für sich in
der angegebenen Weise behandelt werden.
2. Flöße.
Die von Kranken oder Krankheitsverdächtigen benutzten Hütten werden,
soweit sie nicht nach Ziffer 20 desinfiziert werden können, ebenso wie das Lager-
stroh verbrannt.
Die Umgebung der Hütten und diejenigen Stellen, welche augenscheinlich
mit Ausscheidungen beschmutzt sind, werden durch reichliches Übergießen
mit Kalkmilch oder Chlorkalkmilch desinfiziert.
4. Anweisung des Ministers der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinalangelegenheiten zur Verhütung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten durch die Schulen,
vom 9. Juli 190.
8 1. Die Schulbehörden sind verpflichtet, der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten durch die Schule tunlichst entgegenzuwirken und die beim Auf-
treten dieser Krankheiten hinsichtlich der Schulen und anderen Unterrichtsan-
stalten erforderlichen Anordnungen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
zu treffen.
$ 2. Auf die Reinhaltung der Schulgrundstücke, namentlich der Umgebung
der Brunnen und der Schulräume einschließlich der Bedürfnisanstalten, ist be-
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 20