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sondere Aufmerksamkeit zu richten. Die Klassenzimmer sind täglich auszukehren
und wöchentlich mindestens zweimal feucht aufzuwischen, während der Schul-
pausen und der schulfreien Zeit zu lüften und in der kalten Jahreszeit ange-
messen zu erwärmen. Die Bedürfnisanstalten sind regelmäßig zu reinigen und
erforderlichenfalls zu desinfizieren. Jährlich mindestens dreimal hat eine gründ-
liche Reinigung der gesamten Schulräume einschließlich des Schulhofs zu erfolgen.
Auch empfiehlt es sich, in angemessenen Zwischenräumen das Wasser der Schul-
brunnen bakteriologisch untersuchen zu lassen. .
& 3. Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Übertragbarkeit besondere
Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanstalten erforderlich:
a) Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Diphtherie (Rachenbräune),
Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Genickstarre (über-
tragbare), Pest (orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern), Rück-
fallfieber (Febris recurrens), Ruhr (übertragbare, Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber) und Typhus (Unterleibstyphus);
b) Favus (Erbgrind), Keuchhusten (Stickhusten), Körnerkrank-
heit (Granulose, Trachom), Krätze, Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose, wenn und solange in dem Auswurf Tuberkelbazillen
enthalten sind, Masern, Milzbrand, Mumps (übertragbare Ohr-
speicheldrüsenentzündung, Ziegenpeter),, Röteln, Rotz, Tollwut
(Wasserscheu, Lyssa) und Windpocken.
$ 4. Lehrer und Schüler, welche an einer der in $ 3 genannten Krank-
heiten leiden, bei Körnerkrankheit jedoch nur, solange die Kranken deutliche
Eiterabsonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch
von solchen Personen, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, welche nur den
Verdacht von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest,
Pocken, Rotz, Rückfallfieber oder Typhus erwecken.
Die Ortspolizeibehörden sind angewiesen, von jeder Erkrankung eines Lehrers
oder Schülers an einer der im Absatz 1 bezeichneten Krankheiten, welche zu
ihrer Kenntnis gelangt, dem Vorsteher der Anstalt (Direktor, Rektor, Hauptlehrer,
erster Lehrer, Vorsteherin usw.) unverzüglich Mitteilung zu machen.
Werden Lehrer oder Schüler von einer der in Absatz 1 bezeichneten Krank-
heiten befallen, so ist dies dem Vorsteher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen.
8 5 siehe S. 136.
86. Die Wiederzulassung zur Schule darf erfolgen
a) bei den in $4 genannten Personen, wenn entweder eine Weiterverbreitung
der Krankheit durch sie nach ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu
befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig
als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. In der Regel dauern Pocken
und Scharlach sechs, Masern und Röteln vier Wochen. Es ist darauf
zu achten, daß die erkrankt gewesenen Personen vor ihrer Wiederzu-
lassung gebadet und ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Ge-
brauchsgegenstände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert werden;
b) siehe S. 139.
8 7. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Er-
krankung an Diphtherie vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit
dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich unver-
züglich durch Einspritzung von Diphtherieheilserum gegen die Krankheit immuni-
sieren zu lassen.
$8 Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkran-
kung an Diphtherie, übertragbarer Genickstarre oder Scharlach vor,
so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem Erkrankten in Berührun
gekommen sind, dringend anzuraten, in den nächsten Tagen täglich Rachen un
Nase mit einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
89. Schüler, welche an Körnerkrankheit leiden, dürfen, solange sie
keine deutliche Eiterabsonderung haben, am Unterricht teilnehmen, müssen aber
besondere, von den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze angewiesen
erhalten und haben Berührungen mit den gesunden Schülern tunlichst zu ver-
meiden.