Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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§ 10. Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler, welche unter Er- 
scheinungen erkrankt sind, die den Verdacht der Lungen- und Kehlkopf- 
tuberkulose erwecken — Mattigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Aus- 
wurd usw. — einen Arzt befragen und ihren Auswurf bakteriologisch untersuchen 
lassen. 
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen 
leicht erreichbare, mit Wasser gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vor- 
handen sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, 
Treppen, sowie auf den Schulhof ist zu untersagen und nötigenfalls zu bestrafen. 
§ 11. Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichtsanstalt eine Erkran- 
kung an Pocken vor, so ist allen Personen, welche in der Anstalt mit dem 
Erkrankten in Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken über- 
standen haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre mit Erfolg geimpft worden 
sind, dringend anzuraten, sich unverzüglich der Schutzpockenimpfung zu unter- 
ziehen. 
 §   12. Wenn eine im Schulgebäude selbst wohnhafte Person an Aussatz, 
Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbarer Ge- 
nickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken, Röteln, 
Rotz, Rückfallfieber, übertragbarer Ruhr, Scharlach oder Typhus 
oder unter Erscheinungen erkrankt, welche den Verdacht von Aussatz, 
Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rück- 
fallfieber oder Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich zu schließen, 
falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes weder in ihrer 
Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus oder einen anderen 
geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann. 
Die Anordnung der Schulschließung trifft bei höheren Lehranstalten und 
bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor, im übrigen in Landkreisen der Landrat, 
in Stadtkreisen der Bürgermeister. Vor jeder Schulschließung ist der Kreisarzt 
zu hören; auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor Schließung 
der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. 
§ 13. Kommt eine der in § 12 genannten Krankheiten in Pensionaten, 
Konvikten, Alumnaten, Internaten u. dgl. zum Ausbruch, so sind die 
Erkrankten mit besonderer Sorgfalt abzusondern und erforderlichenfalls unver- 
züglich in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unter- 
kunftsraum überzuführen. Die Schließung derartiger Anstalten darf nur im 
äußersten Notfall geschehen, weil sie die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit 
in sich schließt. 
Während der Dauer und unmittelbar nach dem Erlöschen der Krankheit 
empfiehlt es sich, daß der Anstaltsvorstand nur solche Zöglinge aus der Anstalt 
vorübergehend oder dauernd entläßt, welche nach ärztlichem Gutachten gesund 
und in deren Absonderungen die Erreger der Krankheit bei der bakteriologischen 
Untersuchung nicht nachgewiesen sind. 
§ 14. Für die Beobachtung der in den §§ 2, 4 Abs. 1,   5 Abs. 1 und 4, 6 
bis 11 und 13 gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher der Schule 
(Direktor, Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin usw.), bei einklassigen 
Schulen der Lehrer verantwortlich. In den Fällen des § 12 hat der Vor- 
steher der Schule an den zur Schließung der Schule befugten Beamten unver- 
züglich zu berichten. 
§ 15. In Ortschaften, in welchen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, 
Gelbfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern, 
Mumps, Pest, Pocken, Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr, 
Scharlach oder Typhus in epidemischer Verbreitung auftritt, kann die 
Schließung von Schulen oder einzelnen Schulklassen erforderlich 
werden. Über diese Maßregel hat die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des 
Kreisarztes zu entscheiden. Bei Gefahr im Verzuge kann der Vorsteher der 
Schule (bei höheren Lehranstalten und bei Lehrerbildungsanstalten der Direktor) 
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Schließung vorläufig anordnen, hat 
aber hiervon unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde sowie dem Landrat Anzeige 
zu machen. Auch ist dem Patronat (Kuratorium) in der Regel schon vor 
Schließung   der Anstalt von der Sachlage Kenntnis zu geben. Außerdem ist der 
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