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Verordnung vom 30. I. 1902 (Ges.- u. Verordn.-Bl., S. 47). In
der Verordnung vom 15. I. 1903 (Veröff. d. K. G.A., S. 510) wird
bemerkt, daß unter „Wechsel der Wohnung“ jegliches Aufgeben einer
bisher durch einen ansteckungsfähigen Kranken benützten Wohnung
zu verstehen sei, gleichgültig, ob dieses Aufgeben ein dauerndes oder
ein nur vorübergehendes ist, und ob die bisherige Wohnung mit dem
Krankenhaus oder einer anderweitigen Wohnung vertauscht wird.
f) Großherzogtum Hessen.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. VI. 1904 nebst
den Ausführungsbestimmungen vom 26. X. und 22. XI. 1900
(Veröff. d. K. G.A., S. 1238/39).
Durch § 6 der Instruktion vom 23. V. 1846 und § 8 der
Medizinalordnung vom 25. VI. 1861 war den Ärzten die An-
zeige bei epidemischem Auftreten ansteckender Krankheiten auferlegt.
Durch Ausschreiben des Ministeriums des Innern vom 21. XII.
1878 (Amtsbl. Nr. 26) wurde den Eltern schulpflichtiger Kinder die
Anzeigepflicht für Erkrankungen ihrer Kinder an Diphtherie und
Scharlach auferlegt. Nach dem Polizeistrafgesetz vom 30. X.
1855/10. X. 1871 §§ 349—355 besteht eine Anzeigepflicht für Pocken,
ferner für ansteckende Krankheiten bei Ammen und bei Tollwut.
Durch § 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom
12. VI. 1874 wurde den Kreisräten die Befugnis beigelegt, durch
Polizeiverordnung auch die Anzeigepflicht für ansteckende Krankheiten
einzuführen. Auf Grund dieser Bestimmung wurde in der Provinz
Oberhessen am 27. April 1880 die Anzeigepflicht für Fleck-
fieber, Rückfallfieber und Typhus für Ärzte und sonstige mit
der Behandlung der Kranken beschäftigte Personen eingeführt, jedoch
nur für die Dauer von 6 Monaten. Im Kreise Gießen wurde am
1. Juni 1882 die Anzeigepflicht für Diphtherie und Scharlach
eingeführt. Diesem Beispiele sind später nach und nach sämtliche
18 Kreise gefolgt. Die meisten Krankheiten wurden anzeigepflichtig
im Kreise Alsfeld, nämlich Cholera, Diphtherie, Fleckfieber,
übertragbare Genickstarre, Granulose bei Schulkindern, Kind-
bettfieber, Krupp, Milzbrand, Pocken, Rotz, Rückfall-
fieber, Ruhr, Scharlach, Tollwut, Trichinose, Typhus,
Windpocken bei Erwachsenen, außerdem andere ansteckende Krank-
heiten, bei besonderer Bösartigkeit und besonders starker Verbreitung.
Im Kreise Alzey wurden nur Diphtherie, Fleckfieber, Rück-
fallfieber, Scharlach und Typhus für anzeigepflichtig erklärt.
In der Mehrzahl der übrigen Kreise erstreckt sich die Anzeigepflicht
auf Diphtherie, epidemische Genickstarre, Krupp, epidemische