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Ruhr, Scharlach, Typhus, Windpocken bei Erwachsenen.
Fakultativ, d. h. bei besonderer Bösartigkeit und besonders starker
Verbreitung, anzeigepflichtig sind in fast allen Kreisen Keuch-
husten und Masern.
Die Anzeigen sind zu erstatten: 1. von den behandelnden Ärzten
oder solchen Personen, welche die Behandlung von Kranken über-
nehmen, an die Kreisgesundheitsämter, 2. von den Haushaltungsvor-
ständen oder deren Stellvertretern an die Polizeibehörden. Die Ver-
nachlässigung der Anzeigepflicht wird mit Geldstrafe bis zu 30 M.
geahndet.
&) Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 nebst
den Ausführungsbestimmungen vom 4. IV. 1901 (Veröff. d.
K. @.A., 8. 693).
Nach Kapitel III, $4 der Medizinalordnung von 1830 haben
Ärzte, welche das Ausbrechen einer epidemischen Krankheit in Er-
fahrung bringen, davon sofort der Obrigkeit und dem kompetenten
Kreisphysikus Anzeige zu machen.
Nach $S 10 der Verordnung vom 24. IV. 1885 muß eine
Hebamme, welche eine Wöchnerin mit Kindbettfieber in Be-
handlung hat, den zuständigen Aufsichtsarzt davon sofort in Kenntnis
setzen.
Durch Bekanntmachung des Ministeriums, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten, vom 25. VIII. 1886 (Reg.Bl., S. 375) wurde
die Anzeigepflicht für Ärzte für jede Erkrankung an Diphtherie
eingeführt.
Durch höchste Verordnung vom 13. III. 1888 wurde die An-
zeigepflicht für Ärzte für Todesfälle an Diphtherie, Fleck-
typhus, Milzbrand, Pocken, Rose, Rückfallfieber, epi-
demische Ruhr, Scharlach und Unterleibstyphus eingeführt;
die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden
an die Ortsobrigkeit und den zuständigen Kreisphysikus zu erfolgen.
Durch Ministerialverordnung vom 20. IV. 1905 (Veröf.
d.K. G.A., S. 598) wurde die Anzeigepflicht für Ärzte für Genick-
starre und Genickstarreverdacht eingeführt.
h) Großherzogtum Sachsen-W eimar.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 13. XII. 1902.