Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Ruhr, Scharlach, Typhus, Windpocken bei Erwachsenen. 
Fakultativ, d. h. bei besonderer Bösartigkeit und besonders starker 
Verbreitung, anzeigepflichtig sind in fast allen Kreisen Keuch- 
husten und Masern. 
Die Anzeigen sind zu erstatten: 1. von den behandelnden Ärzten 
oder solchen Personen, welche die Behandlung von Kranken über- 
nehmen, an die Kreisgesundheitsämter, 2. von den Haushaltungsvor- 
ständen oder deren Stellvertretern an die Polizeibehörden. Die Ver- 
nachlässigung der Anzeigepflicht wird mit Geldstrafe bis zu 30 M. 
geahndet. 
&) Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 nebst 
den Ausführungsbestimmungen vom 4. IV. 1901 (Veröff. d. 
K. @.A., 8. 693). 
Nach Kapitel III, $4 der Medizinalordnung von 1830 haben 
Ärzte, welche das Ausbrechen einer epidemischen Krankheit in Er- 
fahrung bringen, davon sofort der Obrigkeit und dem kompetenten 
Kreisphysikus Anzeige zu machen. 
Nach $S 10 der Verordnung vom 24. IV. 1885 muß eine 
Hebamme, welche eine Wöchnerin mit Kindbettfieber in Be- 
handlung hat, den zuständigen Aufsichtsarzt davon sofort in Kenntnis 
setzen. 
Durch Bekanntmachung des Ministeriums, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten, vom 25. VIII. 1886 (Reg.Bl., S. 375) wurde 
die Anzeigepflicht für Ärzte für jede Erkrankung an Diphtherie 
eingeführt. 
Durch höchste Verordnung vom 13. III. 1888 wurde die An- 
zeigepflicht für Ärzte für Todesfälle an Diphtherie, Fleck- 
typhus, Milzbrand, Pocken, Rose, Rückfallfieber, epi- 
demische Ruhr, Scharlach und Unterleibstyphus eingeführt; 
die Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb 24 Stunden 
an die Ortsobrigkeit und den zuständigen Kreisphysikus zu erfolgen. 
Durch Ministerialverordnung vom 20. IV. 1905 (Veröf. 
d.K. G.A., S. 598) wurde die Anzeigepflicht für Ärzte für Genick- 
starre und Genickstarreverdacht eingeführt. 
h) Großherzogtum Sachsen-W eimar. 
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, 
Pest und Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. VI. 1900 und 
die Ausführungsbestimmungen dazu vom 13. XII. 1902.
	        
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