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In den Fällen, wo ein Arzt zugezogen ist, hat dieser allein die
Anzeige bei der Polizeibehörde zu erstatten.
$S 2. Erkrankt eine in einem Schulhause wohnende Person an
einer der in $ 1a bis g genannten Krankheiten, oder an o) Masern,
p) Röteln, q) Keuchhusten, r) Mumps (Ziegenpeter), s) kon-
tagiöser Augenentzündung, oder t) an Krätze, so ist dies
anzuzeigen.
Bezüglich Aussatz, Oholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und
und Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 nebst den Aus-
führungsbestimmungen vom 20. Nov. 1902.
w) Fürstentum Schaumburg-Lippe.
Nach der Polizeiverordnung vom 19. Dez. 1900 (Schaumburg-
Lippesche Landesverordnungen, 1900 No. 31) sind anzeigepflichtig außer
den 6 Krankheiten des Reichsgesetzes:
1) Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle von Genick-
starre und Typhus;
2) Erkrankungen und Todesfälle an Bißverletzungen durch
tollwutkranke Tiere, Diphtherie, Milzbrand, Rotz, Rück-
fallfieber, Ruhr, Scharlach, Trichinose, Wochenbett-
fieber und Wut.
Anzeigepflichtig sind dieselben Personen wie im Reichsgesetze,
ebenso gelten bei den Krankheiten die Schutzmaßregeln desselben.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und
Pocken gilt das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, zu welchem die
vorstehend erwähnte Polizeiverordnung die Ausführungsvorschrift
darstellt.
x) Freie und Hansestadt Lübeck.
Bezüglich Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und
Pocken gelten das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900 und die Aus-
führungsverordnungen dazu vom 26. Sept. und 12. Nov. 1900.
Außer den Krankheiten des Reichsgesetzes sind unbedingt anzeige-
pflichtig:
Diphtheritis, Granulose, epidemische Genickstarre,
Malaria, Masern, Milzbrand, Ruhr, Scharlach, Tollwut,
Trichinose, Typhus (abdomin., exanthenm., recurr.) und Wochen-
bettfieber.
y) Freie und Hansestadt Bremen.
Bis 1902 waren nur die Ärzte auf Grund der bestehenden
Medizinalordnung wie die Vorsteher der .Krankenanstalten zu