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3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
S 1 Abs. 2 R.G. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so
ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen
und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.
S 1 Abs. 2 P.G. Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den
Aufenthaltsort, so ist dies innerhalb 24 Stunden nach erlangter
Kenntnis bei der Polizeibehörde, bei einem Wechsel des Aufent-
haltsortes auch bei dejenigen des neuen Aufenthaltsotes, zur
Anzeige zu bringen.
S 1 Abs. 2, 3 Br.G. Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder
den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Ortspolizei-.
pbehörde zur Anzeige zu bringen.
Anzeigepflichtig in Gemäßheit der Bestimmung des Abs, 1
ist auch die Erkrankung an Lungen- und Kehlkopftuberkulose
dann, wenn ein an vorgeschrittener Tuberkulose dieser Art.
Erkrankter die Wohnung wechselt.
Die Schutzmaßregeln, welche nach der Anmeldung eines Krank-
heitsfalles angeordnet werden, erstrecken sich nicht nur auf die
Person, sondern auch auf die Umgebung, die Wohnung usw. des
Kranken. Sobald der Kranke seinen Aufenthaltsort verläßt, um nach
einem anderen zu reisen, wie es z. B. bei anscheinend leichten Er-
krankungen solcher Personen, die sich zeitweilig außerhalb ihrer Familie
aufhalten (Zöglingen von Pensions- oder Lehranstalten, Dienstboten,
Geschäftsreisenden u. dgl.) vorkommt, muß nicht nur in dem bisherigen
Aufenthaltsort die Desinfektion angeordnet, es müssen auch in dem
neuen Aufenthaltsort in Bezug auf seine Person und seine Umgebung:
neue Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Deswegen schreibt $ 1
Abs. 2 R.G, vor, daß von einem Aufenthaltswechsel des Erkrankten
sowohl die Polizeibehörde des bisherigen als auch diejenige des neuen
Aufenthaltsortes Anzeige erhalten muß. Ein Wechsel des Aufent-
haltes innerhalb der Ortschaft selbst, z. B. der freiwillige Übergang
des Kranken in ein Krankenhaus, ist nach dem Wortlaut des S1 R.G.
nicht anzeigepflichtig, auch wird er in der Begründung nicht erwähnt.
Dies ist eine Lücke, welche z. B. im preußischen Regulativ von 1835
nicht bestand; dort heißt es nämlich in $ 16 Abs. 3: „Der Transport
von ansteckenden Kranken nach anderen Privatwohnungen darf nur
mit Bewilligung der Polizeibehörde geschehen.“
Das preußische Gesetz von 1905 weicht von dem Standpunkt des
Regulativs insofern ab, als es die Überführung des Kranken nicht von
einer polizeilichen Erlaubnis abhängig macht, aber es nähert sich jenem
Standpunkte doch, indem es in $ 1 Abs. 2 eine Anzeigepflicht auch