Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Il. Anzeigepflichtige Personen. 
1. Keiheprfolge der Anzeigepflichtigen. 
5 2 R.G., P.G. u. B.G. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der zuge- 
zogene Arzt, 2) der Haushaltungsvorstand, 3) jede sonst mit 
der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person, 
4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er- 
krankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5) der Leichen- 
schauer. 
Die Verpflichtung der unter Nr. 2—5 genannten Personen 
tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden ist. 
A.A. zu82 P.G. Unter den mit der Behandlung oder Pflege des Er- 
krankten beschäftigten Personen (Abs. 1 Nr. 3) sind nur solche 
Personen zu verstehen, welche die Behandlung oder Pflege Erkrankter be- 
rufsmäßig ausüben. 
Bezüglich der Personen, welchen die Anzeigepflicht obliegt, ist in 
der neueren Gesetzgebung ein Wandel eingetreten. 
In $S 9 des Regulativs von 1835 ist die Anzeigepflicht den 
Familienhäuptern, Haus- und Gastwirten, Medizinal- 
personen und Geistlichen auferlegt; in dem Reichsgesetz vom 
30. Juni 1900 dagegen ist die Anzeigepflicht in erster Linie dem zu- 
gezogenen Arzt, dann dem Haushaltungsvorstande, drittens 
jeder sonst mit der Behandlung oder Pflege des Er- 
krankten beschäftigten Person, viertens demjenigen, in 
dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- 
oder Todesfall sich ereignet hat, endlich dem Leichen- 
schauer auferlegt, während von einer Anzeigepflicht der Geistlichen 
abgesehen worden ist. Auch ist bestimmt, daß die Verpflichtung einer 
der vier zuletzt genannten Personen nur dann eintritt, wenn nicht 
einer der früher genannten Verpflichteten vorhanden ist. 
1. Während früher in erster Linie das Familienhaupt zur Anzeige 
der Krankheit verpflichtet war, ist es jetzt der zugezogene Arzt, 
eine Änderung, durch welche für die Durchführung der Anzeigepflicht 
eine größere Sicherheit geschaffen worden ist. Denn die Haushaltungs- 
vorstände sind teils geneigt, aus Furcht vor den Belästigungen und 
Kosten, welche ihnen durch die Durchführung der Schutzmaßregeln 
erwachsen, Fälle von übertragbaren Krankheiten zu verschweigen, teils 
besitzen sie nicht die Kenntnisse und Erfahrungen, um sicher be- 
urteilen zu können, ob ein Fall einer übertragbaren Krankheit vorliegt 
oder nicht. Der zugezogene Arzt dagegen ist persönlich unbeteiligt, 
durch seine Erfahrung befähigt, die Krankheit sicher zu erkennen, und
	        
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