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Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen bei Krankheits-
und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen,
die Anzeige zu erstatten ist.
A. A. zu$ 3 P.G. Bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Seeschiffen vor-
kommen, ist die Anzeige an die Polizeibehörde des ersten preußischen Hafen-
platzes, welchen das Schiff nach Eintritt der anzeigepflichtigen Tatsache
anläuft, zu erstatten.
Für Binnenschiffe und Flöße ist die Anzeige an die Polizeibehörde der
nächstgelegenen, Anlegestelle zu richten. Sind jedoch an.der betreffenden
Wasserstraße Überwachungsstellen zur gesundheitlichen Überwachung des
Schiffahrts- und Flößereiverkehrs eingerichtet, so ist die Anzeige an die
nächstgelegene Überwachungsstelle zu richten.
$ 3 Br.G. (Abs. 1 u, Abs. 2 Satz 1 lauten wie im R.G. Sodann:)
Die Bestimmungen darüber, an wen bei Krankheits- oder
‚Todesfällen auf Schiffen oder Flößen die Anzeige zu erstatten
ist, werden im Verwaltungswege getroffen.
Die Frage, wer in öffentlichen Anstalten beim Auftreten von über-
tragbaren Krankheiten die Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten
hat, hängt von der Organisation der Anstalt ab. Hier konnte sie mit
Rücksicht auf dıe Hausordnung nicht in erster Linie dem Arzte auf-
erlegt werden, sondern derjenigen Person, welche als Haushaltungs-
vorstand anzusehen ist, also dem Vorsteher der Anstalt.
Dies ıst in Kranken- und Entbindungsanstalten, Lungenheilstätten
u. dgl. der ärztliche oder der Verwaltungsdirektor, falls ein solcher vor-
handen, in Pflegeanstalten, Asylen u. dgl. der Hausvater, in Gefangenen-
anstalten, Pensionaten, Alumnaten, Konvikten u. dgl. der Direktor.
Steht an der Spitze einer Kranken- oder Pensions- usw. Anstalt
nicht eine Person, sondern ein Kuratorium oder eine Mehrheit von
Personen, so hat dieses — die zuständige Stelle — ein für allemal
eine bestimmte Person mit der Erstattung der Anzeige zu beauftragen,
damit die Polizeibehörde weiß, an wen sie sich beı Unterlassung einer
Anzeige zu halten hat.
Auch anf Schiffen und Flößen liegt die Anzeige dem als Haus-
haltungsvorstand anzusehenden Schiffs- und Floßführer oder deren Stell-
vertreter ob; also auf einem Seeschiff nicht etwa dem Schiffsarzt,
sondern dem Kapitän; auch ist der Schiffsführer der Anzeigepflichtige
auch bei einer Erkrankung in einer Familie, die zu den Schiffs-
passagieren gehört.
Die Stelle, an welche die Anzeige zu erstatten ist, ist für See-
schiffe anders geregelt worden als für Binnenfahrzeuge. Für erstere
ist es die Polizeibehörde des ersten deutschen Hafenplatzes, welchen
das Schiff nach Eintritt der anzeigepflichtigen Tatsache anläuft, für
Binnenschiffe und Flöße die Polizeibehörde der nächstgelegenen Anlege-
stelle, es sei denn, daß an der betreffenden Wasserstraße Über-
wachungsstationen zur gesundheitlichen Überwachung des Schiffahrts-