Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Fleckfieber ($ 25 Satz 2): „Diese Bekanntmachung ist während 
der Dauer der Fleckfiebergefahr von 8 zu 8 Tagen zu wiederholen. 
„Ganz besonders ist die Anzeigepflicht den Inhabern von Her- 
bergen und Gastwirtschaften sowie den Vorständen von Verpflegungs- 
stationen, Asylen und ähnlichen Unterkunftsstätten einzuschärfen.“ 
Pest (S 9 Abs. 1): „Auch haben sie eine Belehrung der Be- 
völkerung in dem Sinne eintreten zu lassen, daß als pestverdächtige 
Erkrankungen insbesondere schnell entstandene, mit hohem Fieber 
und mit schweren Störungen des Allgemeinbefindens verbundene Drüsen- 
anschwellungen anzusehen sind, sofern nicht eine andere Ursache für 
diese Erscheinungen bestimmt nachgewiesen ist, ferner daß nach dem 
festgestellten Ausbruche der Pest als pestverdächtig außerdem zu 
gelten haben alle Erkrankungen und Todesfälle an Lungenentzündung, 
welche in dem sefährdeten Orte oder Bezirke sich ereignen. Ge- 
eignet erscheinenden Falls sind bezügliche Bekanntmachungen während 
der Dauer der Pestgefahr zu wiederholen.“ 
Pocken ($ 23): „Gleichzeitig ist in dieser Bekanntmachung die 
Bevölkerung darüber zu belehren, daß zu solchen Zeiten als pocken- 
verdächtige Erkrankungen auch Windpocken zu gelten haben. Diese 
Bekanntmachung ist während der Dauer der Pockengefahr von 8 zu 
8 Tagen zu wiederholen.“ 
Durch $ 45 R.G. wird mit Geldstrafe von 10—150 M. oder mit 
Haft nicht unter einer Woche bedroht, „wer die ihm nach den $$ 2, 3 
oder nach den auf Grund des 85 vom Bundesrate beschlossenen Vor- 
schriften obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, 
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, 
verzögert“. Durch $ 35 P.G. wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder 
mit Haft bestraft, „wer die ihm nach den $S 1—3 oder nach den 
auf Grund des S 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats- 
ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft 
unterläßt“. 
Mit Rücksicht auf diese hohen Strafen erscheint es angezeigt, bei 
dem Auftreten einer übertragbaren Krankheit in epidemischer Ver- 
breitung die Anzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in Er- 
innerung zu bringen. 
Nach den Anweisungen für die Bekämpfung der übertragbaren 
Krankheiten soll die Wiederholung der Bekanntmachungen erfolgen 
bei Diphtherie, übertragbarer Genickstarre, übertragbarer Ruhr, Schar- 
lach und Typhus von 8 zu 8 Tagen, bei Körnerkrankheit in geeigneten 
Zwischenräumen. 
  
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