Abschnitt Il.
Ermittelung der Krankheit.
Die Polizeibehörde kann ihre Aufgabe, die von übertragbaren
Krankheiten drohenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden,
nur erfüllen, wenn sie bei jedem Ausbruch einer übertragbaren Krank-
heit so schnell als möglich über die Art, den Stand und Umfang der
Seuche zuverlässig unterrichtet wird. Dies kann nur durch einen
Arzt geschehen. Deshalb bestimmt schon $ 10 des Regulativs von
1835, daß die Polizeibehörde auf die erhaltene Anzeige hin die ersten
Fälle der anzeigepflichtisen Krankheiten ärztlich untersuchen lassen
muß. Diese Untersuchung bezeichnet das Gesetz als Ermittelung.
Um die Art, den Stand und Umfang, vor allem aber die Ent-
stehungsursache einer übertragbaren Krankheit schnell und zuverlässig
feststellen zu können, bedarf der Arzt nicht nur gründlicher Kennt-
nisse in der Ätiologie und Symptomatologie der Infektionskrankheiten,
er muß auch mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Ver-
ordnungen und örtlichen Verhältnissen vertraut, in der Ermittelung
von Krankheiten geübt sein und womöglich das Vertrauen der Behörden,
der Ärzte und der Bevölkerung genießen. Diese Voraussetzungen
treffen in vollem Umfange nur bei dem beamteten Arzte zu, der durch
seine Vorbildung und seine amtliche Stellung zu dieser Aufgabe be-
sonders geeignet ist.
Der Kreisarzt ist nach dem preußischen Gesetze, betreffend die
Dienststellung des Kreizarztes und die Bildung von Gesundheits-
kommissionen, vom 16. September 1899 (G.S.S. 172) der staatliche
Gesundheitsbeamte des Kreises und der technische Berater des Land-
rates, in Stadtkreisen der Polizeibehörde ($ 1 Abs. 1, 2); er hat die
gesundheitlichen Verhältnisse des Kreises zu beachten und die Durch-
führung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen ($ 6, Abs. 2, 3)