Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

stellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht von 
einem Arzt angezeigt sind. 
A. A. zu8 6 P.G. 1. Die Polizeibehörden haben von den ihnen auf Grund des 
$ 1 zugehenden Anzeigen jedesmal ungesäumt unter Übersendung der be- 
treffenden Kartenbriefe in Ur- oder in Abschrift dem beamteten Arzt Mit- 
teilung zu machen. 
Auch haben sie den beamteten Arzt, wenn sie auf andere Weise von dem 
Ausbruch einer der in dem $ 1 genannten Krankheiten Kenntnis erhalten, 
hiervon ungesäumt zu benachrichtigen. 
Wird behufs Beschleunigung der Mitteilung der Fernsprecher oder der 
Telegraph benutzt, so hat gleichzeitig die schriftliche Benachrichtigung zu 
erfolgen. 
d. Ai der Ermittelung und Feststellung des ersten Falles von Diphtherie, 
Körnerkrankheit oder Scharlach in einer Örtschaft, sofern er nicht von einem 
Arzt angezeigt ist, hat die Polizeibehörde, sobald ihr die Anzeige zugegangen 
oder der Ausbruch der Krankheit auf andere Weise zu ihrer Kenntnis ge- 
langt ist, unter Übersendung der Anzeige einen Atzt, zu beauftragen; sie soll 
dazu in der Regel behufs Kostenersparnis den nächsterreichbaren Arzt wählen. 
Ist die Anzeige seitens eines Arztes erfolgt, so hat die Polizeibehörde diesen 
um die erforderlichen Auskünfte zu ersuchen. 
A. A. zu& 4 Abs. 5 P.G. Auf Grund der erstatteten Anzeige haben die Polizei- 
behörden für jede der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten eine be- 
sondere Liste nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) fortlaufend zu führen. 
S 5 Abs. 1 Satz 1 Br.G. Auf Verdacht der Erkrankung, auf Er- 
8 5 
krankungen und auf Todesfälle an Kindbettfieber, Rückfall- 
fieber, Typhus (Unterleibstyphus) und Rotz, sowie auf Er- 
krankungen und Todesfälle an Genickstarre, übertragbarer, 
Körnerkrankheit, Ruhr, übertragbarer, Milzbrand, Tollwut, Biß- 
verletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige Tiere, 
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung und Trichinose finden die 
in den SS 6 bis 10 des Reichsgesetzes enthaltenen Bestim- 
mungen über die Ermittelung der Krankheit entsprechende 
Anwendung...... 
Abs. 3 Br.G. Die Feststellung von Diphtherie, Scharlach und 
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose durch den beamteten Arzt 
hat nur zu erfolgen, wenn die Krankheiten nicht bereits von 
einem Arzte angezeigt oder festgestellt worden sind. 
1. Benachrichtigäng des beamteten Arztes. 
Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem 
Verdacht des Auftretens einer gemeingefährlichen Krankheit oder von 
dem Ausbruch einer sonstigen übertragbaren Krankheit Kenntnis er- 
hält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Diese Benach- 
richtigung hat also nicht nur dann zu erfolgen, wenn ein Fall einer 
dieser Krankheiten zur Anzeige gelangt, sondern auch dann, wenn die 
Polizeibehörde auf andere Weise von einem solchen Falle Kenntnis 
erhält. Diese Vorschrift ist von außerordentlicher Bedeutung, weil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.