Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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dern daß sie diese lediglich an den Regierungspräsidenten zu richten 
haben, dem die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes obliegt. 
Bei den Krankheiten des preußischen Gesetzes liegt den Orts- 
polizeibehörden eine Benachrichtigung des Regierungspräsidenten nicht 
ob, sie haben eine solche lediglich an den Landrat zu richten, falls 
dieser es verlangt. Die Benachrichtigung des Regierungspräsidenten 
ist Sache des beamteten Arztes. 
4. Benachrichtigung der Militärbehörde. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Militärbehörden über die über- 
tragbaren Krankheiten auf dem Laufenden zu erhalten. Hierüber ist 
in den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $ 6 P.G. in Ziff. 12 
folgendes bestimmt: 
„12. Die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte und derjenigen Orte, 
welche im Umkreise von 20 km von Garnisonorten oder im Gelände 
für militärische Übungen gelegen sind, haben alsbald nach erlangter 
Kenntnis jeden ersten Fall einer anzeigepflichtigen übertragbaren 
Krankheit in dem betreffenden Orte sowie jeden in zivilärztlicher Be- 
handlung befindlichen Fall von Kindbettfieber, welcher in militärischen 
Dienstgebäuden untergebrachte Personen betrifft, der Militär- oder 
Marinebehörde mitzuteilen, 
„Über den weiteren Verlauf der Krankheit sind wöchentlich Zahlen- 
übersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle ein- 
zusenden. .Jeder Mitteilung sind Angaben über die Wohnungen und 
die Gebäude, in welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, sowie 
auch über die Arbeitsstätte des Erkrankten beizufügen. 
„Die Mitteilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Um- 
kreise von 20 km gelegen Orte an den Kommandanten oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, an den Garnisonältesten, für Orte im 
Übungsgelände an das Generalkommando zu richten. 
„Als Garnisonorte gelten alle die Orte, in welchen Truppenteile 
oder zum Bereiche der Heeres- oder Marineverwaltung gehörende 
sonstige Behörden (Bezirkskommandos, Kadetten- und andere Er- 
ziehungsanstalten, Genesungsheime u. dgl.) dauernd untergebracht sind. 
„Andererseits werden die zuständigen Militär- und Marinebehörden 
von allen in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen und 
Todesfällen an einer anzeigepflichtigen Krankheit alsbald nach er- 
langter Kenntnis eine Mitteilung an die für den Aufenthaltsort des 
Erkrankten zuständige Ortspolizeibehörde machen. Jeder Mitteilung 
werden Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, ın 
welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, beigefügt werden. 
„(Vgl. auch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 
1902 R.G.Bl. S. 257, Min.-Erlaß vom 31. Dez. 1902, Min.-Bl. f. Med.- 
Ang. 1903 8. 75.)“
	        
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