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dern daß sie diese lediglich an den Regierungspräsidenten zu richten
haben, dem die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes obliegt.
Bei den Krankheiten des preußischen Gesetzes liegt den Orts-
polizeibehörden eine Benachrichtigung des Regierungspräsidenten nicht
ob, sie haben eine solche lediglich an den Landrat zu richten, falls
dieser es verlangt. Die Benachrichtigung des Regierungspräsidenten
ist Sache des beamteten Arztes.
4. Benachrichtigung der Militärbehörde.
Die Ortspolizeibehörden haben die Militärbehörden über die über-
tragbaren Krankheiten auf dem Laufenden zu erhalten. Hierüber ist
in den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu $ 6 P.G. in Ziff. 12
folgendes bestimmt:
„12. Die Ortspolizeibehörden der Garnisonorte und derjenigen Orte,
welche im Umkreise von 20 km von Garnisonorten oder im Gelände
für militärische Übungen gelegen sind, haben alsbald nach erlangter
Kenntnis jeden ersten Fall einer anzeigepflichtigen übertragbaren
Krankheit in dem betreffenden Orte sowie jeden in zivilärztlicher Be-
handlung befindlichen Fall von Kindbettfieber, welcher in militärischen
Dienstgebäuden untergebrachte Personen betrifft, der Militär- oder
Marinebehörde mitzuteilen,
„Über den weiteren Verlauf der Krankheit sind wöchentlich Zahlen-
übersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle ein-
zusenden. .Jeder Mitteilung sind Angaben über die Wohnungen und
die Gebäude, in welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, sowie
auch über die Arbeitsstätte des Erkrankten beizufügen.
„Die Mitteilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Um-
kreise von 20 km gelegen Orte an den Kommandanten oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, an den Garnisonältesten, für Orte im
Übungsgelände an das Generalkommando zu richten.
„Als Garnisonorte gelten alle die Orte, in welchen Truppenteile
oder zum Bereiche der Heeres- oder Marineverwaltung gehörende
sonstige Behörden (Bezirkskommandos, Kadetten- und andere Er-
ziehungsanstalten, Genesungsheime u. dgl.) dauernd untergebracht sind.
„Andererseits werden die zuständigen Militär- und Marinebehörden
von allen in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen und
Todesfällen an einer anzeigepflichtigen Krankheit alsbald nach er-
langter Kenntnis eine Mitteilung an die für den Aufenthaltsort des
Erkrankten zuständige Ortspolizeibehörde machen. Jeder Mitteilung
werden Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, ın
welchen die Erkrankungen aufgetreten sind, beigefügt werden.
„(Vgl. auch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli
1902 R.G.Bl. S. 257, Min.-Erlaß vom 31. Dez. 1902, Min.-Bl. f. Med.-
Ang. 1903 8. 75.)“