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5. Listenführunse.
Nach den Anweisungen des Bundesrats zur Bekämpfung der
Cholera, des Fleckfiebers, der Pest und der Pocken haben die ÖOrts-
polizeibehörden über die sicher festgestellten Fälle dieser Krankheiten
je eine besondere Liste nach Muster fortlaufend zu führen. In diese
Listen sind also nicht die eingehenden Anzeigen, sondern die Ergeb-
nisse der amtsärztlichen Ermittelungen einzutragen.
Abweichend hiervon ist die Listenführung bei den übrigen über-
tragbaren Krankheiten. Für jede von ihnen ist nach den allgemeinen
Ausführungsbestimmungen zu S 4 Abs. 5 auf Grund der erstatteten
Anzeige eine besondere Liste nach Muster fortlaufend zu führen. Da
diese Liste nicht selten auf Grund des Ergebnisses des Ermittelungs-
verfahrens berichtigt bezw. vervollständigt werden muß, wird es sich
empfehlen, zwar die Eintragung der Anzeigen vor ihrer Weitergabe
an den beamteten Arzt zu bewirken, sie aber nach Eingang der Mit-
teilungen des beamteten Arztes, ‚bei Diphtherie, Körnerkrankheit und
Scharlach des „feststellenden“ Arztes, zu berichtigen bezw. zu ver-
vollständigen.
6. Verteilung von gemeinverständlichen Belehrungen
und von Ratschlägen für Arzte.
Die Kenntnisse von dem Wesen, der Entstehung, Verbreitung
und Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten sind in der Bevölke-
rung so wenig verbreitet, daß sie vielfach nicht in der Lage ist, ver-
dächtige Krankheitsfälle richtig zu beurteilen und den Anordnungen
und Ratschlägen der beamteten Ärzte und Polizeibehörden das wünschens-
werte Verständnis entgegenzubringen. Um hier tunlichste Abhilfe zu
schaffen, hat es sich als zweckmäßig erwiesen, gemeinverständliche
Belehrungen über die wichtigsten Krankheiten auszuarbeiten, welche
gegebenenfalls unentgeltlich zur Verteilung gelangen sollen.
Solche Belehrungen sind vom Kaiserlichen Reichsgesundheitsrat
für Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest und Pocken, in
der Medizinalabteilung des preußischen Kultusministeriums für Diph-
therie, übertragbare Genickstarre, Kindbettfieber,
Körnerkrankheit, Milzbrand, Rotz, übertragbare Ruhr,
Scharlach und Typhus ausgearbeitet worden und können in Preußen
durch Vermittelung der Regierungspräsidenten von der Medizinal-
abteilung des Kultusministeriums erbeten werden.
Sie sind dazu bestimmt, seitens der Polizeibehörde dem Haus-
haltungsvorstand jeder Familie, in welcher ein Fall der vorgenannten
Krankheiten vorkommt, ausgehändigt, außerdem aber bei gehäuftem
Auftreten der Krankheit in der Bevölkerung verteilt zu werden. Die