Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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gemeinverständliche Belehrung zur Verhütung des Kindbettfiebers 
„Wie schützt sich die Wöchnerin vor dem Kindbettfieber“ soll von 
den Hebammen jeder Schwangeren, die in ihre Behandlung kommt, 
und von den Standesbeamten jeder Person, welche eine Geburt an- 
meldet, ausgehändigt werden. Die durch die Verhütung dieser letzteren 
Belehrung erwachsenden Kosten werden nicht vom Medizinalminister 
erstattet, sondern sind von den Gemeinden zu tragen. 
Die Kenntnis der neueren Eirrungenschaften auf dem Gebiete der 
Infektionskrankheiten, namentlich die Ergebnisse der bakteriologischen 
Forschung und der auf ihrem Boden erwachsenen Seuchenbekämpfung 
ist unter den Ärzten noch nicht so verbreitet, wie es im Interesse 
einer schnellen und tatkräftigen Durchführung der Seuchengesetze 
wünschenswert wäre. Aus diesem Grunde ist es als zweckmälig befunden 
worden, Ratschläge an Ärzte für die Bekämpfung einiger übertragbarer 
Krankheiten auszuarbeiten. Solche Ratschläge sind ausgearbeitet 
worden vom Kaiserlichen Reichsgesundheitsrat für Cholera, Pest und 
Pocken, in der Medizinalabteilung des preußischen Kultusministeriums 
für übertragbare Genickstarre, Körnerkrankheit, Milz- 
brand, übertragbare Ruhr und Typhus. Diese Belehrungen 
werden in Preußen jedem Kandidaten der Medizin, welcher sich zur 
Ablegung der ärztlichen Prüfung meldet, ausgehändigt. Außerdem 
sind sie beim Erlaß der bezüglichen Anweisungen sämtlichen preußi- 
schen Ärzten übergeben worden und sollen in Zukunft in den Ort- 
schaften und Bezirken, welche von einer übertragbaren Krankheit be- 
fallen oder bedroht sind, erneut zur Verteilung gelangen. 
Es ist von einer etwas sehr kritischen Seite bemerkt worden, die 
Verteilung dieser Ratschläge sei beinahe eine Kränkung für die 
Ärzte, da sie kaum etwas enthielten, was nicht jeder jüngste Student 
der Medizin wissen müßte und tatsächlich wüßte. Diese Ansicht ist 
zweifellos falsch. Die Mehrzahl der Ärzte erkennt die der Abfassung 
und Verteilung der Ratschläge zu Grunde liegende gute Absicht 
durchaus an und nimmt die Druckschriften gern entgegen, ohne sich 
beleidigt zu fühlen. Im Interesse eines einheitlichen Zusammengehens 
aller Beteiligten ist es nur zu wünschen, daß diese Ratschläge eine 
möglichst große Verbreitung finden, um so mehr, als sie unter Mit- 
wirkung der ersten Sachverständigen Preußens wie Deutschlands be- 
arbeitet worden sind. 
‘. Ergreifung von Schutzmaßregeln. 
S 8 P.G. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Aus- 
bruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Aus- 
bruchs begründet, so hat die Polizeibehörde unverzüglich die 
erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen.
	        
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