Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

- 5 — 
Il. Obliegenheiten des beamteten Arztes. 
1. Pflicht zur Anstellung von Ermittelungen. 
S6 Abs.1 R.G. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Aus- 
bruch oder dem Verdachte des Auftretens einer der im S 1 
Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten) 
Kenntnis erhält, den zuständigen beamteten Arzt benach- 
richtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle 
Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der 
Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung 
darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt 
oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen 
kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, 
ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist. 
S6 Abs. 1 P.G. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen 
A.A. 
und Todesfälle an Kindbettfieber, Typhus (Unterleibstyphus), 
sowie Erkrankungen und Todesfälle an Genickstarre, über- 
tragbarer, Rückfallfieber, Ruhr, übertragbarer, Milzbrand, Rotz, 
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut ver- 
dächtige Tiere, Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung, Trichinose 
finden die in den SS 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen 
Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit ent- 
sprechende Anwendung. 
zu $6 P.G. Der beamtete Arzt hat in jedem ersten Falle einer der in 
dem $ 1 Abs. 1 genannten Krankheiten — jedoch mit Ausnahme von 
Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach — sowie in Verdachtsfällen von 
Kindbettfieber und Typhus unverzüglich an Ort und Stelle die erforder- 
lichen Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krank- 
heit vorzunehmen und bei Typhus, Milzbrand und Rotz in jedem Falle, 
bei den übrigen Krankheiten, falls nach Lage des Falles erforderlich, eine 
bakteriologische Untersuchung zu veranlassen. Auch hat er der Polizei- 
behörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit 
festgestellt oder der Verdacht begründet ist, und ihr die sonst erforderlichen 
Mitteilungen zu machen. 
In Notfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, 
ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist. 
Abs. 1 B.G. s. S. 54. 
Abs. 3: Die Feststellung von Diphtherie, Scharlach und 
Lungen- und Kehlkopfstuberkulose durch den beamteten Arzt 
hat nur zu erfolgen, wenn die Krankheiten nicht bereits von 
einem Arzte angezeigt oder festgestellt worden sind. 
Über die Verpflichtungen des beamteten Arztes bestimmt S 6 
Abs. 1 R.G., daß dieser, sobald er durch die Polizeibehörde von dem 
Ausbruch oder Verdachte des Auftretens einer gemeingefährlichen 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.