Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Molkerei, Gewerbebetrieb u. s. w.) zurückzuführen sind. Hierbei werden 
unter Umständen die Gemeindevorsteher, Lehrer, Fabrikleiter u. s. w. 
zu befragen, die Schulversäumnislisten, Listen der Krankenkassen, 
Sterbelisten der Standesämter einzusehen und sonstige Erkundigungen 
bei geeigneten Personen, z. B. Gendarmen, Geistlichen, Hebammen u. dgl., 
einzuziehen sein. Je weniger der beamtete Arzt sich die hiermit ver- 
bundene Mühe gleich anfangs verdıiießen läßt, um so sicherer wird er 
der Entstehungsursache der Krankheit auf den Grund kommen und 
weitere Erkrankungen, soweit noch möglich, verhüten. 
Das Nähere, worauf im einzelnen Falle die Ermittelungen zu 
richten sind, ist ın den Anweisungen für die einzelnen Krankheiten 
eingehend erörtert. 
Aussatz (Anweisung $ 5): „Er hat genau zu ermitteln, wie lange 
dıe verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, ferner 
wo und wie sich der Kranke vermutlich angesteckt hat. Insbesondere 
ist nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten fünf Jahren 
vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, und wo er mit Aussätzigen 
in Berührung gekommen ist.“ 
Cholera (Anweisung $S 12 Abs. 1): „Besonders wichtig ist es, 
bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende Untersuchungen an- 
zustellen, wo und wie sich die Kranken angesteckt haben.“ 
Diphtherie (Anweisung S 6 Abs. 2): „Der Arzt hat genau zu 
ermitteln, wie lange die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon 
bestanden haben, sowie wo und wie sich der Kranke vermutlich an- 
gesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, wo der Kranke sich 
in den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten 
hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner 
Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei 
Kindern, welche die Schule besuchen, in der betreffenden Schulklasse, 
verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts 
Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen u. dgl. erhalten hat 
und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten 
acht Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen.“ 
Fleckfieber (Anweisung $ 6). Die Vorschrift stimmt fast 
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn 
Tage gesagt, die Schulkinder sind nicht erwähnt, und zum Schluß 
heißt es: „ob Sendungen mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche 
u. dgl. in letzter Zeit eingetroffen sind und woher, ob der Kranke mit 
dem Auspacken oder Verarbeiten von Waren verdächtiger Herkunft 
beschäftigt gewesen ist, und woher diese stammen“. 
Genickstarre (Anweisung S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt 
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn 
Tage gesagt.
	        
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