Molkerei, Gewerbebetrieb u. s. w.) zurückzuführen sind. Hierbei werden
unter Umständen die Gemeindevorsteher, Lehrer, Fabrikleiter u. s. w.
zu befragen, die Schulversäumnislisten, Listen der Krankenkassen,
Sterbelisten der Standesämter einzusehen und sonstige Erkundigungen
bei geeigneten Personen, z. B. Gendarmen, Geistlichen, Hebammen u. dgl.,
einzuziehen sein. Je weniger der beamtete Arzt sich die hiermit ver-
bundene Mühe gleich anfangs verdıiießen läßt, um so sicherer wird er
der Entstehungsursache der Krankheit auf den Grund kommen und
weitere Erkrankungen, soweit noch möglich, verhüten.
Das Nähere, worauf im einzelnen Falle die Ermittelungen zu
richten sind, ist ın den Anweisungen für die einzelnen Krankheiten
eingehend erörtert.
Aussatz (Anweisung $ 5): „Er hat genau zu ermitteln, wie lange
dıe verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, ferner
wo und wie sich der Kranke vermutlich angesteckt hat. Insbesondere
ist nachzuforschen, wo der Kranke sich in den letzten fünf Jahren
vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, und wo er mit Aussätzigen
in Berührung gekommen ist.“
Cholera (Anweisung $S 12 Abs. 1): „Besonders wichtig ist es,
bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende Untersuchungen an-
zustellen, wo und wie sich die Kranken angesteckt haben.“
Diphtherie (Anweisung S 6 Abs. 2): „Der Arzt hat genau zu
ermitteln, wie lange die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon
bestanden haben, sowie wo und wie sich der Kranke vermutlich an-
gesteckt hat. Insbesondere ist nachzuforschen, wo der Kranke sich
in den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten
hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner
Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, bei
Kindern, welche die Schule besuchen, in der betreffenden Schulklasse,
verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts
Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen u. dgl. erhalten hat
und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten
acht Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen.“
Fleckfieber (Anweisung $ 6). Die Vorschrift stimmt fast
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn
Tage gesagt, die Schulkinder sind nicht erwähnt, und zum Schluß
heißt es: „ob Sendungen mit gebrauchten Kleidungsstücken, Wäsche
u. dgl. in letzter Zeit eingetroffen sind und woher, ob der Kranke mit
dem Auspacken oder Verarbeiten von Waren verdächtiger Herkunft
beschäftigt gewesen ist, und woher diese stammen“.
Genickstarre (Anweisung S 7 Abs. 2). Die Vorschrift stimmt
wörtlich mit der bei Diphtherie überein, nur ist statt acht vierzehn
Tage gesagt.