nehmen hat, und hat, gleichfalls abweichend von Preußen, diese Be-
stimmung auch auf Lungen- und Kehlkopftuberkulose ausgedehnt.
Welchen Vorzug dies bedeutet, wurde bereits hervorgehoben.
2, Recht des Zutritts zu dem kranken und Vornahme
von Untersuchungen.
$.7 R.G. Dem beamteten Arzte ist, soweit er es zur Feststellung
S 6
S 6
der Krankheit für erforderlich ‘und ohne Schädigung des
Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder
zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über
die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten.
Auch kann bei Cholera-, Gelbfieber- und Pestverdacht eine
Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit
der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für
erforderlich hält.
P.G. Befindet sich jedoch der Kranke in ärztlicher
Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt unter-
sagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt
des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundheit oder
des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritt
des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit
zu dieser Erklärung zu geben.
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben
dem beamteten Arzt der Zutritt nur mit Zustimmung des
Haushaltungsvorstandes gestattet.
Auch kann bei Typhus- oder Rotzverdacht eine Öffnung
der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der be-
amtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforder-
lich hält.
B.G. mit der Maßgabe, daß der Zutritt zu dem in
ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken dem beamteten
Arzte untersagt ist, wenn nach pflichtgemäßer Erklärung des
behandelnden Arztes von dem Zutritte des beamteten Arztes
eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken
zu befürchten ist.
Bei Typhus- oder Rotzverdacht kann außerdem eine Öffnung
der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der be-
amtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforder-
lich hält.
Der beamtete Arzt kann natürlich die ihm aufgetragenen Er-
mittelungen über den Krankheitsfall nicht vornehmen und die Er-
klärung, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt, oder der Ver-