Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

nehmen hat, und hat, gleichfalls abweichend von Preußen, diese Be- 
stimmung auch auf Lungen- und Kehlkopftuberkulose ausgedehnt. 
Welchen Vorzug dies bedeutet, wurde bereits hervorgehoben. 
2, Recht des Zutritts zu dem kranken und Vornahme 
von Untersuchungen. 
$.7 R.G. Dem beamteten Arzte ist, soweit er es zur Feststellung 
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der Krankheit für erforderlich ‘und ohne Schädigung des 
Kranken für zulässig hält, der Zutritt zu dem Kranken oder 
zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über 
die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. 
Auch kann bei Cholera-, Gelbfieber- und Pestverdacht eine 
Öffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit 
der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für 
erforderlich hält. 
P.G. Befindet sich jedoch der Kranke in ärztlicher 
Behandlung, so ist dem beamteten Arzte der Zutritt unter- 
sagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritt 
des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundheit oder 
des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritt 
des beamteten Arztes ist dem behandelnden Arzt Gelegenheit 
zu dieser Erklärung zu geben. 
Außerdem ist bei Kindbettfieber oder Verdacht desselben 
dem beamteten Arzt der Zutritt nur mit Zustimmung des 
Haushaltungsvorstandes gestattet. 
Auch kann bei Typhus- oder Rotzverdacht eine Öffnung 
der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der be- 
amtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforder- 
lich hält. 
B.G. mit der Maßgabe, daß der Zutritt zu dem in 
ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken dem beamteten 
Arzte untersagt ist, wenn nach pflichtgemäßer Erklärung des 
behandelnden Arztes von dem Zutritte des beamteten Arztes 
eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Kranken 
zu befürchten ist. 
Bei Typhus- oder Rotzverdacht kann außerdem eine Öffnung 
der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der be- 
amtete Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforder- 
lich hält. 
Der beamtete Arzt kann natürlich die ihm aufgetragenen Er- 
mittelungen über den Krankheitsfall nicht vornehmen und die Er- 
klärung, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt, oder der Ver-
	        
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