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dacht des Ausbruches begründet ist, nicht abgeben ohne eine Besich-
tigung und Untersuchung des Kranken oder der Leiche. Es muß ihm
daher auf Verlangen der Zutritt gestattet werden. Dies bringt $ 7
Abs. 1 Satz 1 R.G. zum Ausdruck. Wird dem beamteten Arzte der
Zutritt verweigert, so hat er die Polizeibehörde anzurufen, welche
verpflichtet ist, ihm den Zutritt zu ermöglichen. Außerdem wird durch
S 45 Zifi. 2 R.G. mit Geldstrafe von 10—150 M. oder mit Haft nicht
unter einer Woche bedroht, „wer im Falle des $ 7 dem beamteten
Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme
der erforderlichen Untersuchungen verweigert“
Es gibt aber vereinzelte Fälle, die auf Grund anderweitiger Er-
mittelungen so klar sind, daß die Besichtigung des Kranken oder
der Leiche nicht ganz unbedingt erforderlich ist. Auch kann es in
seltenen Ausnahmefällen vorkommen, daß von dem Zutritt des be-
amteten Arztes zu dem Kranken eine Verschlimmerung seines Leidens
befürchtet werden muß. Beiden Verhältnissen trägt die Bestimmung
des 87 Abs. 1 Satz 1 R.G. Rechnung, daß der Zutritt dem beamteten
Arzte nur zu gestatten ist, „soweit er es zur Feststellung der Krank-
heit für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zu-
lässig hält“.
Die Bestimmung des S 7 Abs. 1 Satz 1 R.G. findet nach S 6
Abs. 1 Satz 1 P.G. auf die Krankheiten des preußischen Gesetzes mit
Ausnahme von Diphtherie, Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopf-
tuberkulose und Scharlach Anwendung, auch wird durch 8 35 Ziff. 2
P.G. mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bedroht, wer „dem
beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder
die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert“. Allein
nach $ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 P.G. hat bei den Krankheiten des
preußischen Gesetzes der beamtete Arzt in den Fällen, in welchen der
Kranke sich in ärztlicher Behandlung befindet, nicht selbst zu ent-
scheiden, ob sein Zutritt zu diesem Kranken zulässig ist oder nicht,
sondern die Entscheidung dieser Frage ist in die Hand des behan-
delnden Arztes gelest.
Diese Bestimmung, welche in dem ursprünglichen Entwurf nicht
enthalten war und erst bei der Beratung im Abgeordnetenhause In
das Gesetz hineingekommen ist, verdankt ihre Entstehung der Absicht,
empfindsame Kranke vor der Schädigung, die sie durch den Zutritt
eines ihnen bisher unbekannten Mannes möglicherweise erfahren können,
tunlichst zu bewahren.
Allein derartige Befürchtungen sind doch unberechtigt oder min-
destens übertrieben und übersehen, daß der beamtete Arzt zwar dem
Kranken vielleicht fremd, aber doch eben ein Arzt ist, der die Rück-
sichten, welche er auf Kranke zu nehmen hat, kennt. Auch darf an-
genommen werden, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle der