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der Empfindungen der Hinterbliebenen sich von selbst verstehen; denn
in den meisten Fällen wird, ohne weitere Verletzung der Leiche, ein
leichter Eingriff in den von der Krankheit zunächst betroffenen Körper-
teil für den Arzt genügen.“ Dies ist zweifellos richtig. Bei Cholera
und Typhus genügen unter Umständen schon einige Dünndarmschlingen,
bei Pest und Rotz einige Drüsen oder Organteile (Milz, Lunge), um
die Stellung der Diagnose zu ermöglichen.
3. Zuziehung des behandelnden Arztes zu den Untersuchungen.
§ 7 Abs. 2 R.G. Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Unter-
suchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung, beizu-
wohnen.
A. A. zu § 6 P.G. Ziff.2 Abs. 3 Satz 2. Auch hat er den behandelnden Arzt,
soweit dieser es wünscht, zu den Untersuchungen, welche zu den Ermitte-
lungen über die Krankheit erforderlich sind, namentlich auch zu einer
etwa erforderlichen Leichenöffnung, rechtzeitig vorher einzuladen.
§ 7 Abs. 2 R.G. legt dem behandelnden Arzte das Recht
bei, den Untersuchungen, insbesondere auch der Leichenöffnung bei-
zuwohnen. Durch § 6 Abs. 1 P.G. wird dieses Recht auch auf die
übrigen übertragbaren Krankheiten — mit Ausnahme von Diphtherie,
Körnerkrankheit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose und Scharlach
— ausgedehnt. Durch die allgemeinen Ausführungsbestimmungen
zu § 6 Ziff. 2 Abs. 3 wird der Kreisarzt verpflichtet, den behandelnden
Arzt, soweit dieser es wünscht, zu den Untersuchungen, welche zu
den Ermittelungen über die Krankheit erforderlich sind, namentlich
auch zu einer etwa erforderlichen Leichenöffnung rechtzeitig vorher
einzuladen. Nicht vorgeschrieben, aber wohl eine Pflicht der Höflich-
keit ist es, daß der Kreisarzt den behandelnden Arzt von dem Er-
gebnis etwaiger bakteriologischer Untersuchungen in Kenntnis setzt,
soweit dies nicht schon durch die Untersuchungsanstalt geschieht.
Die Begründung zu § 7 R.G. sagt hierüber:
„Dem Wunsche des behandelnden Arztes wird es in vielen Fällen
entsprechen, den Untersuchungen des beamteten Arztes, insbesondere
der Leichenöffnung beizuwohnen. Auch wird seine Gegenwart hierbei
zur Beruhigung des Kranken sowie der Angehörigen des Kranken
oder Verstorbenen beitragen.“ Dies ist sicher zutreffend. Gegenüber
diesen weitgehenden Rechten, welche das Gesetz dem behandelnden
Arzte verleiht, muß es als eine Lücke empfunden werden, daß das Ge-
setz die Ärzte, welche die Ortspolizeibehörde mit der Feststellung von
Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach beauftragt, zu keinerlei
Mitteilungen an den beamteten Arzt verpflichtet hat. Es darf von
dem Entgegenkommen der Ärzte erhofft werden, daß sie diese Mit-
teilungen in der Mehrzahl der Fälle freiwillig machen werden, um