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auf diese Weise den beamteten Arzt zur Erfüllung seiner Aufgabe,
den Gesundheitszustand seines Kreises zu beobachten, in den Stand
zu setzen.
Mit je größerer Kourtoisie die beamteten| Ärzte bei der Seuchen-
feststellung und -bekämpfung den praktischen Arzten entgegenkommen,
umsomehr werden diese sich als Kollegen und als Bundesgenossen
der beamteten Ärzte fühlen, und umsomehr werden sie es sich ange-
legen sein lassen, sie in ihrer wichtigen aber keineswegs leichten Auf-
gabe im Interesse der Volksgesundheit unterstützen.
4. Zuziehung anderer Beamten zu den Untersuchungen.
A.A. zuS6P.G. Ziff. 2 Abs. 4. In Fällen von Milzbrand und Rotz hat der
beamtete Arzt die Ermittelungen im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt
vorzunehmen.
In Fällen von Milzbrand und Rotz hat der Kreisarzt nicht
nur den etwa vorhandenen behandelnden Arzt, sondern auch den
Kreistierarzt zu dem Besuche des Kranken einzuladen. Während er
aber seine Ermittelungen vornehmen darf, auch wenn der behandelnde
Arzt auf seine Einladung nicht erscheint, so darf er dies nicht tun,
bevor der Kreistierarzt erschienen ist. Diese Bestimmung ist darın
begründet, daß Erkrankungen an Milzbrand und Rotz beim Menschen
in der Regel gleichzeitig mit entsprechenden Erkrankungen in den
Viehbeständen vorkommen, und daher ein gemeinsames Vorgehen auf
sanıtäts- und veterinärpolizeilichem Gebiete erforderlich ist, um einer
Ausbreitung der Krankheit vorzubeugen. Aus dieser Bestimmung er-
wächst aber sowohl für den Kreistierarzt als auch für den Kreisarzt
die Pflicht, über den Gang der für den Menschen gefährlichen Tier-
krankheiten sich gegenseitig regelmäßig auf dem Laufenden zu er-
halten. In je engerer Fühlung diese beiden Gesundheitsbeamten mit-
einander stehen, mit um so weniger Schwierigkeiten wird die Durch-
führung dieser Bestimmung für beide Teile verbunden sein.
Es muß vom Standpunkte der Sanitätspolizei der größte Wert
darauf gelegt werden, daß als Gegenleistung für die dem Kreisarzt
auferlegte Verpflichtung, den Kreistierarzt hinzuzuziehen, auch dem
letzteren die Pflicht auferlegt werden möge, bei Seuchenausbrüchen im
Viehbestande auch den Kreisarzt zu beteiligen.
Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit gewisse Gewerbe-
betriebe — z. B. bei Milzbrand Abdeckereien, Schlächtereien, Ger-
bereien, Roßhaarspinnereien, Wollsortierereien, Bürsten- und Pinsel-
fabriken, Lumpenhandlungen und Papierfabriken — an der Entstehung
und Verbreitung einer übertragbaren Krankheit beteiligt sind, wird
der beamtete Arzt sich mit dem Gewerbeinspektor ins Be-
nehmen zu setzen haben. Bei der Ermittelung übertragbarer Krank-
heiten in Schulen, Pensionaten, Alumnaten u. s. w. hat er sich er-