Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

81 — 
forderlichenfalls der Mitwirkung des Kreisschulinspektors zu 
versichern. Bei der Prüfung, ob die Entstehung einer Seuche, z. B. 
Cholera, Ruhr oder Typhus, mit einem zentralen Wasserwerk in Ver- 
bindung zu bringen ist, wird er sich zweckmäligerweise mit dem 
Kreisbauinspektor in Benehmen setzen. 
Schon 8 18 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 23. März 
1901 schreibt vor: „Mit den technischen Beamten des Kreises (Kreis- 
bauinspektor, Gewerbeinspektor, Kreisschulinspektor, Kreistierarzt) hat 
sich der Kreisarzt über die ihren amtlichen Wirkungskreis mitbe- 
rührenden Fragen des Gesundheitswesens ins Benehmen zu setzen“. 
5. Befugnis des beamteten Arztes zu selbständigen Anordnungen. 
S 9 R.G. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon 
vor dem Einschreiten der Folizeibehörde die zur Verhütung 
der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maß- 
regeln anordnen. Der Vorsteher der Ortscheft hat den von 
dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu 
leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt der 
Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie 
bleiben so lange in Kraft, bis von der zuständigen Behörde 
anderweitige Verfügung getroffen wird. 
A. A. zu 86 P.G. Abs. 2. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt 
schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Ver- 
breitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Diese 
Anordnungen sind dem Betroffenen schriftlich zu geben. Der Gemeinde- 
vorstand hat, falls er nicht selbst die Polizeiverwaltung führt, den von dem 
beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von den An- 
ordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mit- 
teilung zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von der Polizeibehörde 
anderweite Verfügung getroffen wird. 
Im allgemeinen gilt als Grundsatz, daß die Polizeibehörde zur 
Anordnung dor erforderlichen Schutzmaßregeln ermächtigt ist, und der 
beamtete Arzt lediglich sein Gutachten zu erstatten hat. Die aus- 
nahmlose Durchführung dieses Grundsatzes kann jedoch unter Um- 
ständen, wie die Begründung zu $ 9 R.G. ausführt, „eine verhängnis- 
volle Verzögerung der Maßnahmen herbeiführen, und zwar insbesondere 
wenn die Krankheit an einem von dem Sitze der Polizeibehörde ent- 
fernten Orte ausbricht. Letztere Voraussetzung kann selbst dann zu- 
treffen, wenn durch die Landesregierung die örtliche Behörde mit 
den im Gesetz allgemein der Polizeibehörde übertragenen Verrichtungen 
betraut wird, z. B. auf Einzelhöfen, in einem Teile einer aus mehreren 
räumlich getrennten Ortschaften bestehenden Gemeinde Organe dieser 
Behörde nicht immer vorhanden sind. Daher muß für den Fall der 
Gefahr dem beamteten Arzte die Befugnis eingeräumt werden, selb- 
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.