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forderlichenfalls der Mitwirkung des Kreisschulinspektors zu
versichern. Bei der Prüfung, ob die Entstehung einer Seuche, z. B.
Cholera, Ruhr oder Typhus, mit einem zentralen Wasserwerk in Ver-
bindung zu bringen ist, wird er sich zweckmäligerweise mit dem
Kreisbauinspektor in Benehmen setzen.
Schon 8 18 der Dienstanweisung für die Kreisärzte vom 23. März
1901 schreibt vor: „Mit den technischen Beamten des Kreises (Kreis-
bauinspektor, Gewerbeinspektor, Kreisschulinspektor, Kreistierarzt) hat
sich der Kreisarzt über die ihren amtlichen Wirkungskreis mitbe-
rührenden Fragen des Gesundheitswesens ins Benehmen zu setzen“.
5. Befugnis des beamteten Arztes zu selbständigen Anordnungen.
S 9 R.G. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon
vor dem Einschreiten der Folizeibehörde die zur Verhütung
der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maß-
regeln anordnen. Der Vorsteher der Ortscheft hat den von
dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu
leisten. Von den Anordnungen hat der beamtete Arzt der
Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie
bleiben so lange in Kraft, bis von der zuständigen Behörde
anderweitige Verfügung getroffen wird.
A. A. zu 86 P.G. Abs. 2. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt
schon vor dem Einschreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Ver-
breitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Diese
Anordnungen sind dem Betroffenen schriftlich zu geben. Der Gemeinde-
vorstand hat, falls er nicht selbst die Polizeiverwaltung führt, den von dem
beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von den An-
ordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mit-
teilung zu machen; sie bleiben so lange in Kraft, bis von der Polizeibehörde
anderweite Verfügung getroffen wird.
Im allgemeinen gilt als Grundsatz, daß die Polizeibehörde zur
Anordnung dor erforderlichen Schutzmaßregeln ermächtigt ist, und der
beamtete Arzt lediglich sein Gutachten zu erstatten hat. Die aus-
nahmlose Durchführung dieses Grundsatzes kann jedoch unter Um-
ständen, wie die Begründung zu $ 9 R.G. ausführt, „eine verhängnis-
volle Verzögerung der Maßnahmen herbeiführen, und zwar insbesondere
wenn die Krankheit an einem von dem Sitze der Polizeibehörde ent-
fernten Orte ausbricht. Letztere Voraussetzung kann selbst dann zu-
treffen, wenn durch die Landesregierung die örtliche Behörde mit
den im Gesetz allgemein der Polizeibehörde übertragenen Verrichtungen
betraut wird, z. B. auf Einzelhöfen, in einem Teile einer aus mehreren
räumlich getrennten Ortschaften bestehenden Gemeinde Organe dieser
Behörde nicht immer vorhanden sind. Daher muß für den Fall der
Gefahr dem beamteten Arzte die Befugnis eingeräumt werden, selb-
Kirchner, Seuchenbekämpfung. 6