behörde und den Landrat von seiner Anordnung schriftlich in Kenntnis
zu setzen hat, ist eigentlich selbstverständlichh da die ÖOrtspolizei-
behörde ja der eigentliche Dominus negotii ist, der Landrat aber über
alle vom Kreisarzt getroffenen Anordnungen unterrichtet sein muß.
III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur
Auskunftserteilung.
S 7 Abs. 3 R.G. Die in $$ 2 und 3 aufgeführten Personen sind
verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf
der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und
der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
A. A. zuS6P.G. 7. Die in den SS 2 und 3 des Gesetzes aufgeführten Per-
sonen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der
Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten Arzt und der zuständigen
Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen.
Bei seinen Ermittelungen über die Art, den Stand und den Um-
fang der Krankheit muß der beamtete Arzt in der Lage sein, sich
durch Befragen der Angehörigen, des Arztes und der Pflegepersonen
über alle Umstände unterrichten zu können, welche für die Ent-
stehung und den Verlauf der Krankheit von Wichtigkeit sind. Eın
gleiches Interesse haben die Polizeibehörden, denen es obliegt, die er-
forderlichen Schutzmaßregeln zu ergreifen. In der Regel wird die
Bevölkerung in richtiger Würdigung der Wichtigkeit dieser An-
gelegenheit die gewünschten Auskünfte bereitwillig erteilen. Aus-
nahmsweise kommt es jedoch vor, daß dem beamteten Arzte. und der
Polizeibehörde die Auskunft verweigert wird.
Um ein solches unerwünschtes Ereignis zu verhüten, legt S 7
Abs. 3 R.G. den in SS 2 und 3 aufgeführten Personen die Pflicht
auf, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krank-
heit wichtigen Umstände dem beamteten Arzte und der zuständigen
Behörde auf Befragen Auskunft zu erteilen. Diese Personen sind:
1) der zugezogene Arzt, 2) der Haushaltungsvorstand, 3) Jede sonst
mit der Behandlung und Pflege der Erkrankten beschäftigte Person,
4) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat, 5) der Leichenschauer, ferner in
öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähn-
lichen Anstalten der Vorsteher der Anstalt oder die von der zustän-
digen Stelle damit beauftragten Person, auf Schiffen und Flößen der
Schiffer oder Floßführer oder deren Stellvertreter.
Der beamtete Arzt und die Polizeivehörde werden bei ernstem
und taktvollem Auftreten die Beteiligten in der Regel zur Auskunfts-
6 :