180 II. Strafgesetzbuch 88 285—286.
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8 285. (Landg. od. Amtsg.) Der Inhaber eines öffent—
lichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet
oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirkt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§ 286. (Landg.) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche
Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
§ 285. 88 284, 286, 360 Nr. 14. — Gestatten bedeutet Einwilligen,
wohin auch der unterlassene Gebrauch der dem Wirth zu Gebote stehenden
Verhinderungsmittel gehört: 29. April 86 R. 8. 317. Mitwirken
kann auch durch Duldung geschehen z. B. Nichtverhinderung des ohne Kenntniß
des Wirths begonnenen Spiels: 25 Febr. 87 R. 9. 153. Das Spielen
an öffentl. Orten wird nur für das Gestatten erfordert, für die Mitwirkung
zur Verheimlichung genügt auch das Ueberlassen eines geschlossenen
Raumes: 28. Febr. 82 E. 6. 70; R. 4 215. Ob das Glücksspiel zur
Unterhaltung oder aus Gewinnsucht unternommen wurde, ist gleichgültig,
weshalb auch auf die Vermögensverhältnisse der Spielenden nichts ankommt:
3. Nov. 85 R. 7. 637. 1. Nov. 87 R. 9. 547, und der irrige Glaube, daß
das ausgespielte Objekt keinen Vermögenswerth repräsentire, unerheblich
ist: 28. Mai 89 E. 19. 253.
8 286. Die 8§8 284, 285, 360 Nr. 14 finden auf Lotterien und Ausspielungen
keine Anwendung: 1 April 84 E. 10 245; R. 6. 261. Lotterie
ist diejenige Art des Glückspiels, wobei einer Mehrzahl von Personen
nach einem bestimmten Plan die Möglichkeit eröffnet wird, gegen einen
gewissen Einsatz ein Anrecht an einer Reihe ausgesetzter Geldgewinne durch
Loosziehung zu erwerben: 9. Febr. 82 E. 5. 432 24. April 83 R. 5.
283. 1. April 84 E. 10. 245 6. Nov. 84 E. 11. 211. Die Loosziehung
ist übrigens keine wesentliche Form z. B. beim sog. Pferderennspiel: 21. Febr.
95 E. 27. 47, vgl. 1. April 84 E. 10. 245 29. Sept. 85 E. 12. 388.
(Kartenlotterie). Veranstalter, wer den Abschluß des Vertrags anbietet,
durch welchen er sich verpflichtet, den planmäßigen Gewinn zu gewähren:
9. Febr. 82 E. 5. 432, daher nicht, wer für eine nur in einem bestimmten
Bezirk gestattete Lotterie in anderen Bezirken Loose absetzt: 29. Sept. 81
E. 5. 39. 23. Nov. 81 R. 3. 728. Veranstaltung liegt schon in der Bekanntmachung
des Plans und Anbietung von Loosen, auch wenn das
Unternehmen nicht zu Stande kommt: 12. April 80 E. 1. 357; R. 1. 576.
Daß die erforderlichen Loose noch nicht fertig gestellt sind, ist unerheblich,
namentlich wenn der Veranstalter dieselben je nach Bedarf selbst anfertigen
kann: 30. April 89 E. 19. 257, vgl. 22. Nor. 83 E. 9. 202. Oeffentliche
Lotterie, wenn die Loose nicht blos einem nach indivedueller Bezeichnung,
persönlicher Bekanntschaft, gemeinsamen Interessen 2c. abgegrenzten Per-