Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

180  II.  Strafgesetzbuch  88  285—286.

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8  285.  (Landg.  od.  Amtsg.)  Der  Inhaber  eines  öffent—
lichen  Versammlungsorts,  welcher  Glücksspiele  daselbst  gestattet
oder  zur  Verheimlichung  solcher  Spiele  mitwirkt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

§  286.  (Landg.)  Wer  ohne  obrigkeitliche  Erlaubniß  öffentliche
  Lotterien  veranstaltet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei
Jahren  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Den  Lotterien  sind  öffentlich  veranstaltete  Ausspielungen
beweglicher  oder  unbeweglicher  Sachen  gleich  zu  achten.

§  285.  88  284,  286,  360  Nr.  14.  —  Gestatten  bedeutet  Einwilligen,
wohin  auch  der  unterlassene  Gebrauch  der  dem  Wirth  zu  Gebote  stehenden
  Verhinderungsmittel  gehört:  29.  April  86  R.  8.  317.  Mitwirken
kann  auch  durch  Duldung  geschehen  z.  B.  Nichtverhinderung  des  ohne  Kenntniß
des  Wirths  begonnenen  Spiels:  25  Febr.  87  R.  9.  153.  Das  Spielen
an  öffentl.  Orten  wird  nur  für  das  Gestatten  erfordert,  für  die  Mitwirkung
  zur  Verheimlichung  genügt  auch  das  Ueberlassen  eines  geschlossenen
Raumes:  28.  Febr.  82  E.  6.  70;  R.  4  215.  Ob  das  Glücksspiel  zur
Unterhaltung  oder  aus  Gewinnsucht  unternommen  wurde,  ist  gleichgültig,
weshalb  auch  auf  die  Vermögensverhältnisse  der  Spielenden  nichts  ankommt:
3.  Nov.  85  R.  7.  637.  1.  Nov.  87  R.  9.  547,  und  der  irrige  Glaube,  daß
das  ausgespielte  Objekt  keinen  Vermögenswerth  repräsentire,  unerheblich
ist:  28.  Mai  89  E.  19.  253.

8  286.  Die  8§8  284,  285,  360  Nr.  14  finden  auf  Lotterien  und  Ausspielungen
  keine  Anwendung:  1  April  84  E.  10  245;  R.  6.  261.  Lotterie
  ist  diejenige  Art  des  Glückspiels,  wobei  einer  Mehrzahl  von  Personen
nach  einem  bestimmten  Plan  die  Möglichkeit  eröffnet  wird,  gegen  einen
gewissen  Einsatz  ein  Anrecht  an  einer  Reihe  ausgesetzter  Geldgewinne  durch
Loosziehung  zu  erwerben:  9.  Febr.  82  E.  5.  432  24.  April  83  R.  5.
283.  1.  April  84  E.  10.  245  6.  Nov.  84  E.  11.  211.  Die  Loosziehung
ist  übrigens  keine  wesentliche  Form  z.  B.  beim  sog.  Pferderennspiel:  21.  Febr.
95  E.  27.  47,  vgl.  1.  April  84  E.  10.  245  29.  Sept.  85  E.  12.  388.
(Kartenlotterie).  Veranstalter,  wer  den  Abschluß  des  Vertrags  anbietet,
durch  welchen  er  sich  verpflichtet,  den  planmäßigen  Gewinn  zu  gewähren:
9.  Febr.  82  E.  5.  432,  daher  nicht,  wer  für  eine  nur  in  einem  bestimmten
Bezirk  gestattete  Lotterie  in  anderen  Bezirken  Loose  absetzt:  29.  Sept.  81
E.  5.  39.  23.  Nov.  81  R.  3.  728.  Veranstaltung  liegt  schon  in  der  Bekanntmachung
  des  Plans  und  Anbietung  von  Loosen,  auch  wenn  das
Unternehmen  nicht  zu  Stande  kommt:  12.  April  80  E.  1.  357;  R.  1.  576.
Daß  die  erforderlichen  Loose  noch  nicht  fertig  gestellt  sind,  ist  unerheblich,
namentlich  wenn  der  Veranstalter  dieselben  je  nach  Bedarf  selbst  anfertigen
kann:  30.  April  89  E.  19.  257,  vgl.  22.  Nor.  83  E.  9.  202.  Oeffentliche
  Lotterie,  wenn  die  Loose  nicht  blos  einem  nach  indivedueller  Bezeichnung,
  persönlicher  Bekanntschaft,  gemeinsamen  Interessen  2c.  abgegrenzten  Per-