Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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die  weiblichen  Descendenten  ersten  Grades  immer  nur  in  der  zweiten  Elasse  succediren,
wenn  nämlich  keine  Söhne  oder  Nachbommen  von  solchen  vorhanden  sind.  (Vergl.
jedoch  §.  7.)

In  der  zweiten  Classe  succediren  die  Töchter  und  Nachkommen  von
solchen,  und  zwar  so,  daß  auch  unter  den  entfernteren,  von  Töchtern  abstammenden
Descendenten  immer  wieder  die  Brüder  den  Schwestern  vorgehen.

In  der  dritten  Classe  succediren  die  Ascendenten  und  Seitenverwandten
  in  der  Art,  daß  je  der  nähere,  übrigens  immer  nur  der  oxterliche  Ascendent
und  die  Nachkommen  desselben  dem  entfernteren  Ascendenten  und  dessen  Nachkommen,
immer  mit  Rücksicht  auf  den  Grundsaß  über  den  Vorzug  des  männlichen  Geschlechts
vor  dem  weiblichen  unter  Geschwistern,  vorgehen.

Die  Ordnung,  in  welcher  Ascendenten  und  Seitenverwandte  auf  einander  folgen,
ist  daher  folgende:

a)oder  Vater,

b)  dessen  Söhne  (Brüder  des  Erblassexs)  und  deren  Nachkommen,

W  die  Tochter  des  Vaters  (Schwestern  und  deren  Nachkommen,

d)  der  Vater  des  Vaters  (Großoater),

e)  die  Soͤhne  des  Großoaters  (Oheime  des  Erblassit  und  deren  Nachkommen,

/.)  die  Töchter  des  Großvaters  und  deren  Nachkon#men,

6)  der  Vater  des  Großvaters  (Urgroß  vater)  u.  1.—  i.

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Wags  die  durch  ihre  Brüder  von  ber  Rachfolge  in  die  elterliche  Verlassenschaft
ausgeschlossenen  Toͤchter  betrifft,  so  hatten  die  u  noerheiratheten  urspruͤnglich
folgende  Anspruͤche:

1)  Verpflegung  und  Unterhalt  von  der  vaterllchen  Verlassehschaft,  so  lange

sie  unverheirathet  sind;

2)  eine  standes-  und  verinbgensmaͤßige  Aussteuer  uͤnd  Mitgift  (nach  einigen
Rabbinen  ebenfalls  nur  von  dem  väterlichen,  nach  anderen  aber  auch  von
dem  mütterlichen  NNachlasse),  welche  sie  aber  vor  der  Hochzeit  nicht  verlangen
knnen.

Bei  der  Bestimmung  der  Aussteuer  und  Mitgist  soll  die  vermuthliche  Willens-Meinung
  des  Erblisstrs,  und  besonders  die  von  demselhtit,  bei  seinen  Lebzeiten  vorgenommene
  Ausstatiung  einer  Tochter,  berücksichtigt,  und  nach'  dieser  letztern  bemessen