4. Die Staatseinrichtungen. 97
Kaufleuten einerseits und ihren Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen andererseits können für den
Bezirk einer Gemeinde oder für mehrere Gemeinde-
bezirke Kaufmannsgerichte errichtet werden.
Das Errichtungsstatut bedarf gleichfalls der Ge-
nehmigung des Staatsministeriums. Für Gemeinden,
welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr
als 20000 Einwohner haben, muß ein Kaufmanns-
gericht errichtet werden; erforderlichenfalls hat das
Staatsministerium die Errichtung anzuordnen.
Weiterhin sind in Weimar für den 1., 2. und
5. Verwaltungsbezirk, sowie in Eisenach für den 3.
und 4. Verwaltungsbezirk „Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung“* errichtet worden (vgl.
Ministerialverordnung vom 3. Dezember 1900)°®.
Auch sie unterliegen der Aufsicht seitens des Mini-
sterialdepartements des Innern.
Nicht Richter im strengen Sinne des Wortes
sind die sogenannten Friedensrichter, deren
Aufgabe die gütliche Beilegung von Rechtsstreitig-
keiten und die Vornahme von Sühneversuchen bei
Fällen von Beleidigung usw. ist. Sie sind Ehren-
beamte und unterstehen der Aufsicht des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk sie tätig sind.
Bei den ordentlichen Gerichten bestehen Staats-
anwaltschaften, hinsichtlich deren Organisation
und Wirkungskreis auf das Gerichtsverfassungsgesetz
und die Prozeßordnungen Bezug genommen wird 5%,
Der leitende Staatsanwalt beim Oberlandesgericht
führt die Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwalt“,
Er hat die Aufsicht über die sämtlichen Beamten der
Staatsanwaltschaft in den zum Bezirke des Ober-
53 Siehe auch das später über das Versicherungs-
wesen Gesagte.
54 Siehe Gerichtsverfassungsgesetz 88 142, 143 ff.
7
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach.