Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

Derfassungsänderungen,  insbesond.  betreffs  d.  Verhältnisses  von  Reich  u.  Land.  239

worden  ist.  Zu  Abänderungen  nach  Maßgabe  des  Absatzes  2  ist
es  selten  gekommen;  ich  erinnere  an  die  Modifizierung  des  Branntweinsteuerreservats
  und  an  die  Frage  der  Militärjustizhoheit  in
Bayern.  Man  nennt  jene  Befugnisse  die  Kompetenz-Kompetenz.

In  dieser  sehen  manche  Gelehrten  die  völlige  Ungebundenheit
  des  Reichs  durch  einen  dritten  Willen.  So  stehe
die  gesamte  Rechtssphäre  der  Einzelstaaten  zur  Disposition  des
Reichs,  damit  hätten  die  Einzelstaaten  zugunsten  der  Zentralgewalt
  auf  die  Souveränität  verzichtet  und  besäßen  nur  noch  abgeleitete
  Rechte.  Andere  folgern  aus  den  Schranken,  welche  Sonderund
  Einzelrechte  dem  Gemeinschaftswillen  im  Reich  ziehen,  umgekehrt
  dessen  staatenbündische  Natur.  Es  geht  wie  in  der  Malerei,  der
Pleinairist  sieht  anders  als  der  Künstler  anderer  Richtung.  Mir  gilt
Art.  78,  namentlich  in  seinem  zweiten  Teil  und  in  Verbindung  mit
Eingangsformel  und  Einführungsgesetz  zur  Verfassung  als  Beweis
dafür,  daß  die  Souveränität  nur  in  der  Zusammenfassung  von
Reich  und  Gliedstaaten  zu  finden  ist.  Es  widerstreitet  der  Wirklichkeit,
  von  einem  maßgebenden  Gemeinschaftswillen  noch  zu  sprechen,
wenn  ein  einzelner  sonderberechtigter  Staat  aus  Absatz  2  oder  ein
Stimmengewicht  von  14  Voten,  das  ein  oder  wenige  Staaten  nach
Absatz  1  einlegen,  entscheidet;  der  Gesichtspunkt,  daß  sie  dabei  zugleich
  als  Bundesglieder  verfassungsmäßig  handeln,  ist  ein  formeller
Rettungsanker,  welcher  das  Schiff  von  der  Hauptstelle  wegzieht.  Und
ebenso  widerstreitet  es  der  Wirklichkeit,  von  einem  maßgebenden
Einzelstaatswillen  zu  sprechen,  wenn  man  sich  zum  voraus  durch
Eingehung  eines  Bündnisses  einem  Mehrheitsgebot  unterworfen  hat.
Nur  besteht  gerade  für  Verfassungsfragen  ein  so  starker  juristischer
Schutz  des  Besitzstands  der  Einzelstaaten,  daß  selbst  in  Fällen,  wo
es  sich  nicht  um  ein  Sonderrecht  handelt,  gleichwohl  schon  etwas
weniger  als  ein  Viertel  der  Stimmen  zur  Erhaltung  genügt,  also
der  Wille  einer  recht  kleinen  Minderheit  entscheidet.  Tatsächlich
ist  übrigens  von  diesem  Einspruchsrecht  nur  ein  seltener  Gebrauch
gemacht  worden.

Als  praktisch  wichtig  muß  schließlich  hervorgehoben  werden,  daß
die  Kompetenzbeurteilung  im  Bundesrat  nach  einfacher  Mehrheit
  erfolgt.  Dabei  handelt  es  sich  nicht  um  eine  Jurisdiktion  und
um  fortwirkende  Sprüche,  sondern  um  Entscheidungen  im  Einzelfall.
  Die  Befindung  kann  sich  insbesondere  auf  die  Fragen  erstrecken,
ob  eine  Norm,  deren  Veränderung  in  Rede  steht,  Verfassungsrecht