Derfassungsänderungen, insbesond. betreffs d. Verhältnisses von Reich u. Land. 239
worden ist. Zu Abänderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 ist
es selten gekommen; ich erinnere an die Modifizierung des Branntweinsteuerreservats
und an die Frage der Militärjustizhoheit in
Bayern. Man nennt jene Befugnisse die Kompetenz-Kompetenz.
In dieser sehen manche Gelehrten die völlige Ungebundenheit
des Reichs durch einen dritten Willen. So stehe
die gesamte Rechtssphäre der Einzelstaaten zur Disposition des
Reichs, damit hätten die Einzelstaaten zugunsten der Zentralgewalt
auf die Souveränität verzichtet und besäßen nur noch abgeleitete
Rechte. Andere folgern aus den Schranken, welche Sonderund
Einzelrechte dem Gemeinschaftswillen im Reich ziehen, umgekehrt
dessen staatenbündische Natur. Es geht wie in der Malerei, der
Pleinairist sieht anders als der Künstler anderer Richtung. Mir gilt
Art. 78, namentlich in seinem zweiten Teil und in Verbindung mit
Eingangsformel und Einführungsgesetz zur Verfassung als Beweis
dafür, daß die Souveränität nur in der Zusammenfassung von
Reich und Gliedstaaten zu finden ist. Es widerstreitet der Wirklichkeit,
von einem maßgebenden Gemeinschaftswillen noch zu sprechen,
wenn ein einzelner sonderberechtigter Staat aus Absatz 2 oder ein
Stimmengewicht von 14 Voten, das ein oder wenige Staaten nach
Absatz 1 einlegen, entscheidet; der Gesichtspunkt, daß sie dabei zugleich
als Bundesglieder verfassungsmäßig handeln, ist ein formeller
Rettungsanker, welcher das Schiff von der Hauptstelle wegzieht. Und
ebenso widerstreitet es der Wirklichkeit, von einem maßgebenden
Einzelstaatswillen zu sprechen, wenn man sich zum voraus durch
Eingehung eines Bündnisses einem Mehrheitsgebot unterworfen hat.
Nur besteht gerade für Verfassungsfragen ein so starker juristischer
Schutz des Besitzstands der Einzelstaaten, daß selbst in Fällen, wo
es sich nicht um ein Sonderrecht handelt, gleichwohl schon etwas
weniger als ein Viertel der Stimmen zur Erhaltung genügt, also
der Wille einer recht kleinen Minderheit entscheidet. Tatsächlich
ist übrigens von diesem Einspruchsrecht nur ein seltener Gebrauch
gemacht worden.
Als praktisch wichtig muß schließlich hervorgehoben werden, daß
die Kompetenzbeurteilung im Bundesrat nach einfacher Mehrheit
erfolgt. Dabei handelt es sich nicht um eine Jurisdiktion und
um fortwirkende Sprüche, sondern um Entscheidungen im Einzelfall.
Die Befindung kann sich insbesondere auf die Fragen erstrecken,
ob eine Norm, deren Veränderung in Rede steht, Verfassungsrecht