Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

98 U. Das Großherzogtum als Staat usw. 
landesgerichts vereinigten Staaten. Der leitende 
Staatsanwalt bei den Landgerichten führt die Amts- 
bezeichnung „Erster Staatsanwalt“. Ihm sind 
die Beamten der Staatsanwaltschaft in dem betreffen- 
den Landgerichtsbezirk unterstellt. Die staatsanwalt- 
schaftlichen Funktionen bei den Amtsgerichten werden, 
wenn nicht durch die Staatsanwälte des übergeord- 
neten Landgerichts, durch Amtsanwälte versehen, 
welche das Staatsministerium auf Widerruf ernennt, 
und welche in der Regel eine juristische Fachbildung 
nicht genossen haben. Ihre Tätigkeit unterscheidet 
sich von der der staatsanwaltschaftlichen Beamten 
beim Landgericht ganz besonders dadurch, daß ihnen 
die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen 
genommen ist. Während die Strafvollstreckung im 
allgemeinen Sache der Staatsanwaltschaft ist, liegt 
sie in Amts- und Schöffengerichtssachen den Amts- 
richtern eventuell Oberamtsrichtern ob. 
Die Rechtsanwaltschaft ist durch die 
Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 reichsgesetz- 
lich geregelt. Die Eintragung in die Liste der Rechts- 
anwälte setzt die Befähigung zum Richteramt voraus. 
Zugelassen wird der Rechtsanwalt bei einem oder 
mehreren bestimmten Gerichten; jedoch hat er 
das Recht, vor jedem deutschen Gericht als Ver- 
teidiger in Strafsachen aufzutreten und eine Ver- 
tretung in Zivilsachen insoweit zu übernehmen, als 
Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt 
erfordert wird. Seine Zulassung bei einem be- 
stimmten Gericht spielt also lediglich eine Rolle, 
wenn es sich um die Vertretung einer Partei 
55 In Forstsachen, die fiskalische Forstreviere betreffen, 
haben die Großherzoglichen Forstrevierverwalter bzw. ihre 
Stellvertreter die Obliegenheiten der Amtsanwaltschaft 
wahrzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.